Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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C) Des Departements des Kriegswesens. 
Des Kriegs-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die von einjährig Freiwilligen bei den reitenden Waffen für die Benützung 
und den Unterhalt des Pferdes zu leistende Vergütung. 
Die in Gemäßheit des Artikels 25 des Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegs- 
dienste vom 12. März 1868 von denjenigen einjährig Freiwilligen, welche eine reitende 
Waffengattung (Reiterei und Feldartillerie) wählen, für die Benützung und für den 
Unterhalt des Pferdes zu leistende Vergütung ist mit höchster Genehmigung Seiner 
Majestät des Königs in provisorischer Weise bei der Reiterei auf 72 fl., bei der 
Feldartillerie auf 36 fl. festgesetzt werden. 
Dieselbe ist in monatlichen Raten von 6 fl. resp. 3 fl. je zum Voraus in die 
Regimentskasse einzuzahlen, kann aber auch in größeren Raten oder ganz zum Voraus 
entrichtet werden. 
Kandidaten der Thierheilkunde, welche nach Artikel 28 des Kriegsdienstgesetzes ihren 
einjährig freiwilligen Dienst als Assistenten der Regimentspferdärzte ableisten, sind von 
dieser Vergütung befreit. 
Einem bei den genannten Waffen eintretenden einjährig Freiwilligen ist auch gestat- 
tet, ein eigenes Pferd einzustellen, dasselbe muß aber von einer Commission des Regi- 
ments für völlig dienstbrauchbar erkannt worden sein. und die vorgeschriebene Größe haben. 
Während der Dienstzeit muß es mit den Dienstpferden in denselben Stallungen 
untergebracht werden. 6 
Bis auf Weiteres ist derjenige einjährige Freiwillige, welcher ein eigenes Pferd 
einstellt, von jeder Vergütung für den Unterhalt rc. desselben befreit. 
Wenn während der Dienstzeit das eingestellte eigene Pferd fällt oder sonst irgend- 
wie zu Schaden kommt, so hat der Freiwillige keinen Anspruch auf Ersatz, den Fall 
des Verlustes vor dem Feinde ausgenommen. 
Vorstehendes wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 30. Juli 1869. 
In Stellvertretung: 
Generalmajor 2c. 
Baumbach.
	        
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