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selbe gilt von den erlaubten Landungsplätzen, welche an den die Grenze bildenden schiff-
baren Gewässern liegen.
3. Zu S. 21.
a) Als verpackte Waaren, welche in der Regel nur während der Tageszeit und nur
auf einer Zollstraße über die Zoll-Linie eintreten können, sind, außer den mit einer be-
sonderen Umhüllung für den Transport oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche
Gegenstände anzusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in unverdeckten dergestalt
verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt werden kann.
b) Ist von einem! Amte ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einbringung zollpflich-
tiger Waaren außerhalb der Tageszeit und auf einem Nebenwege ertheilt, so muß für
die Ueberwachung des Transports durch die Grenzaufsicht Sorge getragen werden. Ueber
die ertheilten Erlaubnißscheine ist ein Notizregister zu führen, in welchem der Inhalt
der Erlaubnißscheine kurz anzugeben ist.
4. Zu den §§. 22—32.
a) Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort die spezielle Dekla-
ration abzugeben.
b) Wegen der Formulare zu den im Eisenbahn= und Seeverkehr abzugebenden ge-
nerellen Deklarationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden Regu-
lative verwiesen.
Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben; jedoch
können die zur Zeit vorräthigen, bisher gebräuchlichen Formulare noch verbraucht werden.
Die Formulare zu den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln
unentgeltlich von den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren
in beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten entnommen
werden.
c) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den
Zollämtern ertheilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszoll=
gesetz etwas Anderes bestimmt oder durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen
eingetreten sind.
5. Zu §. 28.
Die Revision an andern Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle ist nur in be-
sonderen Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes zulässig.