Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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selbe gilt von den erlaubten Landungsplätzen, welche an den die Grenze bildenden schiff- 
baren Gewässern liegen. 
3. Zu S. 21. 
a) Als verpackte Waaren, welche in der Regel nur während der Tageszeit und nur 
auf einer Zollstraße über die Zoll-Linie eintreten können, sind, außer den mit einer be- 
sonderen Umhüllung für den Transport oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche 
Gegenstände anzusehen, welche in verdeckten Fahrzeugen oder in unverdeckten dergestalt 
verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit Sicherheit erkannt werden kann. 
b) Ist von einem! Amte ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einbringung zollpflich- 
tiger Waaren außerhalb der Tageszeit und auf einem Nebenwege ertheilt, so muß für 
die Ueberwachung des Transports durch die Grenzaufsicht Sorge getragen werden. Ueber 
die ertheilten Erlaubnißscheine ist ein Notizregister zu führen, in welchem der Inhalt 
der Erlaubnißscheine kurz anzugeben ist. 
4. Zu den §§. 22—32. 
a) Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort die spezielle Dekla- 
ration abzugeben. 
b) Wegen der Formulare zu den im Eisenbahn= und Seeverkehr abzugebenden ge- 
nerellen Deklarationen (Ladungsverzeichnisse, Manifeste) wird auf die betreffenden Regu- 
lative verwiesen. 
Die speziellen Deklarationen sind nach dem anliegenden Muster abzugeben; jedoch 
können die zur Zeit vorräthigen, bisher gebräuchlichen Formulare noch verbraucht werden. 
Die Formulare zu den speziellen Deklarationen werden den Deklaranten einzeln 
unentgeltlich von den Zollämtern verabfolgt. Es können solche auch von den letzteren 
in beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten entnommen 
werden. 
c) Die bisherigen Vorschriften wegen Anfertigung der Deklaration, sowie die den 
Zollämtern ertheilte Geschäftsanweisung bleiben in Kraft, soweit nicht das Vereinszoll= 
gesetz etwas Anderes bestimmt oder durch Beschlüsse der Vereinsregierungen Aenderungen 
eingetreten sind. 
5. Zu §. 28. 
Die Revision an andern Orten, als an der ordentlichen Amtsstelle ist nur in be- 
sonderen Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes zulässig.
	        
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