Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Landes-Finanzbehörde abhängig ist oder Seitens der Zoll-Direktivbehörde beziehungsweise 
des Hauptamtes erfolgen kann. 
22. Zu §. 117. 
Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern selbstständig 
bewilligt werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen; andernfalks entscheidet die 
Direktipbehörde. 
23. Zu §. 119. 
Als Transportausweise im Grenzbezirfe und im Binnenlande, soweit überhaupt 
solche augeordnet sind (88. 119—125), können Begleitscheine dienen. 
24. Zu den 8§§. 129 und 131. 
Die den Grenz= und Steuer-Aussichtsbeamten ertheilten Dienst-Instruktionen blei- 
ben auch ferner in Kraft. 
25. Zu S. 133. 
Am Eingange jeder Zoll= und Steuerstelle ist eine Bekanntmachung, aus welcher 
die ordentlichen Geschäftsstunden erfichtlich find, anzuschlagen.
	        
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