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II. Verfügungen der Departemente.
Des Justiz-Departements.
Des Justiz-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend die Einführung der neuen Gerichtsverfassung.
Zur Vollziehung der Höchsten Entschließungen Seiner Königlichen Majestät
vom 28. Februar, 3. April, 20. und 25. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 409—411) wird
hiemit in Betreff der Einführung des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März
1868 Folgendes verfügt:
I. Die neuen Justizbehörden, insbesondere die Kreisgerichtshöfe zu Stuttgart, Heil-
bronn, Rottweil, Hall, Ravensburg und die Kreisstrafgerichte zu Eßlingen, Calw und
Biberach treten mit dem 1. Februar 1869 in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage werden das Oberhandelsgericht und der Pupillensenat des
Obertribunals mit der Civilkammer des Obertribunals vereinigt, sind der K. Gerichts-
hof in Eßlingen und die K. Handelsgerichte in Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm
aufgelöst und tritt die in der Bekanntmachung vom 13. Juli d. J. Ziff. 1 vergl. mit
Ziff. 4 (Reg. Blatt S. 410, 411) bestimmte geographische Beschräukung der Gerichtsbar-
keit der K. Gerichtshöfe in Tübingen, Ellwangen und Ulm, unter gleichzeitiger Auf-
lösung der Pupillensenate derselben, in Kraft.
II. Bezüglich der Ausscheidung der Akten über die am 1. Februar 1869 unerledigt
vorliegenden Geschäfte werden, unbeschadet der den Gerichten zukommenden Beurtheilung
der Zuständigkeit und des anzuwendenden Verfahrens, die nachstehenden Vorschriften
ertheilt:
A. Bürgerliche Rechtssachen.
1) Diejenigen Untergangssachen, in welchen vor dem 1. Februar 1869 Klage bei
der Ortsbehörde erhoben worden, an diesem Tage aber noch nicht Ladung zur mündlichen
Verhandlung vor dem Gemeinderatherlassen ist, gehen, wofern nicht der Gemeinderath
wegen Geringfügigkeit des Streitgegenstandes zuständig bleibt (Civilprozeßordnung Art 17
Abs. 1—3), an die Oberamtsgerichte, beziehungsweise an die Civilkammern der Kreisge-