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kung bei der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht oder bei der mündlichen
Verhandlung vor dem Gericht, welches über die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Wieder-
aufnahme des Strafverfahrens zu entscheiden hat.
Ist die Verhandlung von mehrtägiger Dauer, so ist für jeden folgenden Tag die
volle Gebühr anzurechnen.
S. 55.
Die Tagfahrtsgebühr zweiter Gattung kommt zur Anwendung für das An-
wohnen bei andern mündlichen Verhandlungen, insbesondere wenn
1) über die Verwandlung erkannter Strafen (Str.-Pr.-Ordg. Art. 500),
2) über Einwendungen gegen die Vollstreckung des Urtheils (Str.-Pr.-Ordg.
Art. 505),
3) über die Identität eines Verurtheilten (Str.-Pr.-Ordg. Art. 510),
4) über einen Einspruch (vgl. Str.-Pr.-Ordg. Art 147) verhandelt wird,
5) ein Augenschein, eine Zeugenvernehmung oder eine andere Untersuchungshandlung
(Str.-Pr.-Ordg. Art. 212 Abs. 5, 6, Art. 248 Abs. 3) in Gegenwart des An-
walts stattfindet.
§. 56.
Die Tagfahrtsgebühr dritter Gattung hat der zur Tagfahrt erschienene An-
walt anzusprechen, wenn
1) eine Tagfahrt erster oder zweiter Gattung, ohne daß mit der Verhandlung der
Sache begonnen wurde, auf einen spätern Tag verlegt wird;
2) die Tagfahrt blos zur Anhörung des Urtheils angesetzt ist.
§. 57.
Schriftsätze erster Gattung sind:
1) Strafklagen, wenn sie eine Darstellung der Thatsachen, auf welchen die Klage
beruht, enthalten;
2) die schriftliche Ausführung über das Ergebniß der geschlossenen Voruntersuchung
(Str.-Pr.-Ordg. Art. 213 Abs. 1);
3) die Ausführung der einfachen Beschwerde (Art. 434), und
4) die Beantwortung derselben (Art. 436 Abf. 3),
wenn Gegenstand der Beschwerde ist: ein die Verfolgung der Sache ablehnender
Bescheid der Staatsanwaltschaft (Art. 75), ein Verweisungs-, Anklage= oder