Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann, oder bisher 
nicht geschehen ist, muß das Privilegium, bel Vermeldung des Erlöschens, binnen drei Monaten nach 
dem Jnkrasttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet und von dem Kura- 
torium derselben öffentlich bekannt gemacht werden. 
8. 61. 
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber, gleichvicl ob 
die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. 
Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Norddeutschen 
Bundes ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen 
Gesetzes. 
S. 62. 
Dlejenlgen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehema- 
ligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Norddeutschen Bunde, gehört, genleßen den Schutz dieses Ge- 
setzes unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Norddeut- 
schen Bundes erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch 
dauert der Schutz nicht länger als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht ver- 
öffentlichen Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im Norddeutschen Bunde, wohl aber im ehe- 
mallgen Deutschen Bundesgeblete staatsangehörig sind. 
Urkundlich unter Unserer Hschsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen.
	        
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