Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

5. 6. 
Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister muß enthalten: 
1) den Namen und die Galtung des Schiffes (ob Barke, Brigg u. s. w.); 
2) seine Größe und die nach der Giöße berechnete Tragfähigkeit; 
3) die Zeit und den On seiner Erbanung, oder, wenn es die Flagge eines nicht zum Norddeut- 
schen Bunde gehörenden Landes geführt hat, den Thatumstand, wodurch es das Recht, die 
Bumessflagge zu führcn, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und den Ort der 
Erbauung; 
4) den Helmathshafen; 
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders, oder, wenn eine Rhederei besteht, den 
Namen und die nähere Bezeichnung aller Mi#rheder und die Größe der Schiffspart eines Je- 
den; ist eine Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind die Firma und der Ort, an 
welchem die Gesellschast ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht eine Aktiengesellschaft 
ist, die Namen und die nähere Bezeichnung aller die Handelsgesellschaft bildenden Gesellschafter 
einzutragen; bei der Kommamitgesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesell- 
schaster die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter; 
6) den Rechtegrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des Schiffes oder der einzelnen 
Schiffsparten beruht; 
7) Die Nationalliät des Rheders oder der Milrheder; 
8) den Tag der Eintragung des Schiffes. 
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen. 
8. 7. 
Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht 
desselben, die Bundesflagge zu führen, und alle in dem §. 6. bezeichneten Thatsachen glaubhaft nach- 
gewiesen sind. 
5. 8. 
Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von der Registerbehörde eine 
mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt. 
Das Certifikat muß außerdem bezeugen, daß die nach §. 7. erforderlichen Nachweisungen geführt 
sind, sowle, daß das Schiff zur Führung der Bundeöflagge befugt sei. 
8. 9. 
Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nachgewiesen. 
Zum Nachweis dieses Rechts ist insbesondere ein Seepaß nicht erforderlich.
	        
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