Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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e) Verfügung, betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerlen ohne Stauanlage. 
Nachdem durch die Verfügung vom Heutigen in Betreff der Errichtung und des 
Betriebs von Anlagen, welche einer besondern Genehmigung bedürfen, das Verfahren bei 
Genehmigung von Stau-Anlagen für Wassertriebwerke geregelt und die Ministerial-Ver- 
fügung vom 9. April 1863, betreffend die Errichtung von Wasserwerken und lästigen 
gewerblichen Anlagen außer Wirkung gesetzt worden ist, ist es nothwendig geworden, 
noch über das Verfahren bei der Genehmigung von solchen Wasserwerks-Anlagen, bei 
welchen es sich nicht um eine Stau-Anlage handelt, Vorschriften zu ertheilen und wird 
daher Nachstehendes angeordnet: 
Einziger Paragraph. 
Das durch die Verfügung vom Heutigen, betreffend die Errichtung und den Betrieb 
von Anlagen, welche einer besondern Genehmigung bedürfen, in den 88. 1 bis 19 vor- 
geschriebene Verfahren ist auch bei der Anlegung und der Veränderung von Wasserwerken 
dann in Anwendung zu bringen, wenn es sich nicht zugleich um eine Stauanlage handelt. 
Im Uebrigen bleiben die für solche Wasserwerks-Anlagen bestehenden landesgesetz- 
lichen Vorschriften in Kraft. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1871. 
Scheurlen. 
a##ess 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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