Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

35. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
  
— Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 27. Dezember 1871. PRi 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Kontrolegebühr der Müller für das 
auß öffentlichen Mühlen zur Schrotung kommende Malz. — Bekanntmachung, betreffend die Aus- 
gabe von weiterem Staatspapiergeld. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Geset, 
betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Karl 
ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen die durch das Gesetz vom 5. Juli 1871, betreffend 
den Staatshaushalt vom 1. Juli 1871—72 bewilligten Steuern in provisorischer Weise 
zu erheben sind, am 31. Dezember 1871 abläuft, so verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vo n 5. Juli 1871 in provisorischer Weise
	        
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