Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Töpfe, graue oder gelbe. (Steinzeug.) 
Kreuzer. 
Graue oder gelbe Töpfe kosten incl. Tektur und Signatur das Stück 
bis zu 50 Gramm 3. 
über 50 Gramm „ „. 125 „ 4. 
„ 125 „ , „ 250 „ 6. 
" 250 „ , 375 „ 8. 
„ 375 „ „ „ 1 Pfundddd 10. 
Ueber 1 Pfund werden für jedes weitere Pfund berechenent.. 3. 
Täöpfe, weiße. (Porzellan.) 
Weiße Töpfe kosten incl. Tektur und Signatur das Stück 
bis zu 5 Gramm 3. 
über 5 Gramm „ „ 30 „ ....... 4. 
„ 30 „ „ „ 60 „ 6. 
„ 60 „ „ „ 125 „ . pp. 
" 125 „ „ „ 250 „ . 42. 
„ 250 „ „ „ 375 „ . ....15. 
»375« »,,1Pfund .........18. 
Anmerkung. Für die der Berechnung zu Grund zu legende Größe der Gläser gibt das absolute Ge- 
wicht der durch sie aufzunehmenden Flüssigkelt, ohne Rücksicht auf das spezifische Gewicht der- 
selben den Maßstab ab, so daß demnach z. B. für 100 Gramm Syrup, Wasser, Oel, Spirltus 
oder Aether stets ein Glas zu 100 Gramm zu berechnen ist. 
Dasselbe gilt für dle Schachteln und Töpfe. 
Sollen Gläser oder Töpfe trockene Substanzen aufnehmen, so wird die Größe derselben nach 
der Menge desttllirten Wassers berechnet, welches sie zu fassen vermögen. 
Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Recepte leere Gläser oder Töpfe in die Apotheke 
gebracht, oder bei Relteraturen wieder mitgebracht werden, so darf nur die Hälfte der vorste- 
henden Preise in Anrechnung kommen. 
Wenn belt Arznellieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an öffentliche Anstalten oder 
füt Epidemleen Gläser oder Töpfe gerelnigt zurückgegeben werden, so ist an der Rechnung je die 
Hälfte des für dleselben in Anrechnung gebrachten Taxpreises abzuziehen.
	        
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