Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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II. 
Taxe der thierärztlichen Arzneimittel. 
1) Die Apotheker sind nicht verpflichtet, sämmtliche in der Tare aufgeführte Veterinär-= 
mittel und Formen dieser Mittel, sondern nur diejenigen Mittel und in denjenigen 
Formen vorräthig zu halten, welche von den Thierärzten ihres Kundenbezirks ge- 
fordert und verordnet werden. 
Alle diese Arzneistoffe, welche ausschließlich für kranke Thiere angewendet werden, 
und die nur für die Thierheilkunde erforderlichen Pulver von Arzneistoffen sind von 
den für die menschliche Heilkunde bestimmten Arzneistoffen genau zu scheiden. 
Die in der Tare mit dem Beiwort „venalis“ bezeichneten Präparate sind nicht in 
dem für die menschliche Therapie geforderten Zustand exakter Reinheit, sondern in 
der relativ guten Beschaffenheit zu dispensiren, in welchen Fabrikation und Handel 
dieselben liefern. 
Die nicht mit diesem Beiwort versehenen Präparate sind in der den Vorschriften 
der Pharmakopde entsprechenden Beschaffenheit bereit zu halten. 
4) Die allgemeinen Vorschriften 2. bis 10. der voranstehenden Medikamententare gelten 
auch für diese Tare. . 
5) Bei bedeutender Ausdehnung und Dauer einer unter Staatsfürsorge stehenden Seuche 
unter den Hausthieren ist dafür zu sorgen, daß über die Lieferung der in größerer 
Menge erforderlichen Arzneimittel mit dem oder den betreffenden Apothekern ein bil- 
liger Akkord abgeschlossen wird. 
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