Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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und geeigneten Falls die Voruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa 
erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Hauptverfahren, gehört vor das 
zuständige Kreis= und Schwurgericht des Inlandes und, wenn es an einem solchen sehlt, vor das 
Kreis= und Schwurgericht in Stettin. 
8. 44. 
Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher einem anderen Staate als Unterthan 
angehört, so kann er in allen Fällen (ss. 39. 40. 43.) der Regierung dieses Staates zur Unter- 
suchung und Bestrafung überwiesen werden. 
8. 45. 
In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen Staatsverbrechen bewendet es 
bei dem Gesetze vom 25. April 1853. (Gesetz-Samml. S. 162.) 
8. 46. 
Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen Uebertretung erlassenen Erkenntnisse findet 
ein Rechtsmittel nicht statt. 
S. 47. 
In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das Erkenntniß des Konsuls oder des 
Konsulargerichis das Rechtsmittel der Appellation zu. 
5S. 48. 
Rücksichtlich der Frist, innerhalb welcher das Rechtsmittel anzumelden und zu rechtferkigen ist, 
und rücksichtlich der Förmickkeiten der Anmeldung und Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den 
85. 126. bis 129. der Verordnung vom 3. Januar 1849. (Gesetz Samml. S. 37.) 
S. 49. 
Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Rechtfertigung der Appellation angebrachten 
neuen Thatsachen und Beweise für erheblich erachtet, so hat er die Beweisaufnahme in den Formen 
des schriftlichen Verfahrens soweit zu bewirken, als dieselbe im Konsulatsbezirke erfolgen kann. Dem 
Angeklagten oder dessen Vertheidiger ist die angeordnete Beweisaufnahme bekannt zu machen und ihm 
die Anwesenheit dabei zu gestatten. 
S. 50. 
Auf die Appellation wird von dem Appellationsgericht in Stettin auf Grund der Akten erkannt. 
Die Entscheidung erfolgt durch eine aus fünf Mitgliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben 
unter Zuziehung eines Gerichtsschreibers ein mündliches Schlußverfahren stattgefunden hat. 
s. 51. 
Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfordert der Konsul die Erklärung 
des Angeklagten, ob er in den höheren Instanzen seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch
	        
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