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8. 5.
Wird in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtsstreite eine Prozehhandlung er-
sorderlich, welche nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte nicht von den Gerichten verfügt,
sondern im Auftrage der Parteien durch besondere Beamte bewirkt wird, dagegen nach dem Rechte des
Orts, wo die Handlung vorzunehmen ist, zu dem Geschäftekreise der Gerichte gehört, so hat das zu-
ständige Gericht dleses Orts auf den von der Partei unter Vorlegung der zuzustellenden oder der soust
erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die Prozeßhandlung anzuordnen.
S 6.
Requisitionen und Parteianträge, welche durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft an die Ge-
richte gelangen, sind in derselben Weise zu erledigen, als wenn sie unmittelbar von dem Prozeßge-
#ichte eingesendet oder von der Partei gestellt wären.
8. 7.
Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvollstreckung (Erekution) erfolgt nach den
am Orte der Vollstreckung geltenden Vorschriften.
8. 8.
Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechtshülfe (§. 37.), die Art und Weise der
Vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das Gericht des Voll-
streckungsorts zu entschelden.
Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen wegen eines Anspruchs auf den
Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden.
Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unterliegen der Entscheidung des Prozeß-
gerichts.
8. 9.
Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über welche in Gemäßheit des
#. B. das Prozeßgericht zu entscheiden hat, so kann das erstere, wenn ihm die Einwendungen erheblich
und in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen.
Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des Prozeßgerichts eine Frist
zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Vollstreckung fortgesetzt wird.
8. 10.
Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung zum Geschästskreise
besonderer Beamten gehört, erlassenen Erkenninisse in einem Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem
die Zwangsvollstreckung von den Gerlchten geleitet wird, so hat das zuständige Gericht die Zwangs=
vollstreckung auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu diesem Zwecke ist eine mit dem gerichtlichen
Zeugnisse der Vollstreckbarkelt versehene Ausfertigung des Erkenntnisses vorzulegen.