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8. 14.
Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertreters ist das in einem
anderen Staats= oder Rechtsgebiete befindliche Vermögen des Gemeinschuldners von den Gerichten des
Orts, wo sich dasselbe befindet, nach Maaßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur
Anwendung kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse abzuliefern.
8. 15.
Infoweit nach den Gesetzen des Staats= oder Rechtsgebietes, in welchem sich abzulieferndes
Vermögen (§. 14.) befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst cröffneten Konkurses be-
rechtigt sind,
1) Vindikatlonsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne Theile desselben geltend
zu machen,
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen Theilen desselben zu
verlangen, oder
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dleses Vermögens beschränkten dinglichen oder per-
lichen Rechts aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen,
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs in diesem Staats= oder
Rechtsgebiete eröffnet wäre.
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht geltenden Rechte.
8. 16.
Die in §. 15. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Rechte können, so lange die Ablieferung der Ver-
mögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht erfolgt ist, bei den Gerichten des Orts
geltend gemacht werden, wo sich diese Vermögenstheile befinden.
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der Konkurseröffnung gel-
tend zu machen.
Die in §. 15. Ziff. 3. bezeichneten Gläubiger haben sich in den Konkurs einzulassen und ihre
Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen.
S. 17.
Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand= oder Retentionsrechts in dem Besitze eines abzu-
liefernden Vermögenstücks befinden, sind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedigung das Ver-
mögensstück zur Konkursmasse abzuliefern.
Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzumelden, ohne gleichzeitig
das von ihnen als Pfand oder retentionsweise besessene Vermögensstück der Konkursmasse zur Ver-
fügung zu siellen, entscheidet sich nach den Gesetzen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist.