Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

85 
8. 14. 
Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertreters ist das in einem 
anderen Staats= oder Rechtsgebiete befindliche Vermögen des Gemeinschuldners von den Gerichten des 
Orts, wo sich dasselbe befindet, nach Maaßgabe der daselbst für den Fall des Konkursverfahrens zur 
Anwendung kommenden Gesetze sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse abzuliefern. 
8. 15. 
Infoweit nach den Gesetzen des Staats= oder Rechtsgebietes, in welchem sich abzulieferndes 
Vermögen (§. 14.) befindet, gewisse Personen für den Fall eines daselbst cröffneten Konkurses be- 
rechtigt sind, 
1) Vindikatlonsansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne Theile desselben geltend 
zu machen, 
2) ihre abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen Theilen desselben zu 
verlangen, oder 
3) auf Grund eines auf bestimmte Gegenstände dleses Vermögens beschränkten dinglichen oder per- 
lichen Rechts aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, 
stehen ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als wenn der Konkurs in diesem Staats= oder 
Rechtsgebiete eröffnet wäre. 
Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Konkursgericht geltenden Rechte. 
8. 16. 
Die in §. 15. Ziff. 1. und 2. bezeichneten Rechte können, so lange die Ablieferung der Ver- 
mögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht erfolgt ist, bei den Gerichten des Orts 
geltend gemacht werden, wo sich diese Vermögenstheile befinden. 
Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der Konkurseröffnung gel- 
tend zu machen. 
Die in §. 15. Ziff. 3. bezeichneten Gläubiger haben sich in den Konkurs einzulassen und ihre 
Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen. 
S. 17. 
Gläubiger, welche sich kraft eines Pfand= oder Retentionsrechts in dem Besitze eines abzu- 
liefernden Vermögenstücks befinden, sind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedigung das Ver- 
mögensstück zur Konkursmasse abzuliefern. 
Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzumelden, ohne gleichzeitig 
das von ihnen als Pfand oder retentionsweise besessene Vermögensstück der Konkursmasse zur Ver- 
fügung zu siellen, entscheidet sich nach den Gesetzen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.