Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Be- 
schränkung des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt ins- 
besondere für den Fall, daß die Vertcetung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften erstrecken oder 
nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zelt oder an elnzelnen Orten statisinden soll, oder 
daß die Zustimmung der Generalrersammlung, eines Aufsfichtsrathes oder eines anderen Organs der 
Genossenschafter für einzelne Geschäfte erfordert ist. 
8. 22. 
Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet. 
8. 23. 
Jede ganze oder theilweise Aenderung im Personal des Vorstandes muß von dem ganz oder 
theilweise erneuten Vorstande gemeinschaftlich in Person oder in beglaubigter Form dem Handelsgerichte 
zur Eintragung in das Genossenschafis, Register und öffentlichen Bekanntmachung angemeldet und dabei 
wegen Elnrelchung der Legitimation und Zeichnung Seitens der neu Eintretenden das in §. 18. Ver- 
ordnere beobachtet werden. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstandsmit- 
glieder gewählt werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dleser 
Aenderung die in Art. 46. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Betreff des Erlöschens 
der Prokura bezeichneten Veraussetzungen vorhanden sind. 
8. 24. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Genossenschaft genügt 
es, wenn dlieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ißt, 
geschieht. 
#. 25. 
Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlusse jedes Quartals über den Eintritt 
und Austritt von Genossenschaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Jannar 
ein vollständiges, alphabetisch geordnetes Verzelchniß der Genossenschafter einzureichen. 
Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste der Genossenschafter. 
8. 26. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft 
geführt werden. Er muß spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftstahres eine Bilanz 
des verflossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Bekanmmachung ausgenommenen 
oder ausgeschledenen, sowie die Zahl der zur Zeit der Genossenschaft angehörigen Genossenschafter ver- 
öffentlichen.
	        
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