Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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es darf nur dasjenige unter sie verthellt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz und, wenn im 
Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner 
Ueberschuß über die volle Elmlage ergiebt. Die Aktionäre können bis zur Wlederergänzung des durch 
Verlust verminderten Gesammtbetrages der Einlagen Dividenden nicht beziehen. 
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbe- 
reitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von 
bestimmter Höhe bedungen werden. 
Artikel 222. 
Wenn die Aktien oder Aktlenanthelle auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grund= 
sätze zur Anwendung: 
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages derselben ncht er- 
folgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine, 
welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 
2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 Prozent des Nominalbetrages der Aktle 
unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Uebertragung seines An- 
rechtes auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird 
der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechtes aus der Zeichnung ver- 
lustig erklärt (Art. 220.), so bleibt er dessen ungeachtet zur Einzahlung von 40 Prozent des No- 
minalbetrages der Aktie verpflichtet. 
3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maaßgaben nach er- 
folgter Einzahlung von 40 Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere 
Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten 
Einzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden 
dürfen. 
Diejenigen Landesgesetze, welche die Höhe der Einzahlung (Nrt. 222. Ziff. 2. und 3.) auf 25 
Prozent des Nominalbetrages der Aktie herabgesetzt haben, werden hierdurch nicht berührt. 
Artikel 225. 
Die für den Aufsichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Artlkeln 191. und 192. 
gegebenen Bestimmungen finden auch auf den Aufsichtsrath einer Aktlengesellschaft Anwendung. 
Artikel 225 8. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Ver- 
waltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher 
und Schriften derselben jeverzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prü-
	        
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