Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft 
nicht zur Folge habe. 
Urkundlich unter Unserer Höchstelgenhändigen Unterschrift und beigedruckten Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
— Wilhelm. 
Gr. v. Bismark-Schönhausen. 
Wechselstempelsteuer. 
Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. Vom 10. Juni 1869. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 21. S. 193.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen tc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
5. 1. 
Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß 
der Hohenzollernschen Lande, einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse 
flleßenden Abgabe. 
Von der Stempelabgabe befreit blelben: 
1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande zahlbaren Wechsel; 
2) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und zwar auf Sicht oder 
spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie 
vom Aussteller direkt in das Ausland remittirt werden. 
8. 2. 
Die Stempelabgabe wird in folgenden, im Dreißigthalerfuße unter Eintheilung des Thalers in 
dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steuer- 
sätzen erhoben, nämlich: 
von einer Summe von 50 Rthlrn. oder weniger . 1 Sgr., 
„ „ „ über 50 „ bis 100 Rihlr. 1„ 
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