Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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und so fort von jedem ferneren 100 Rihlr. der Summe 1½ Sgr. mehr, dergestalt, daß jedes ange- 
fangene Hundert für voll gerechnet wird. 
8. 3. 
Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen 
als der Thalerwährung (K. 2.) ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für 
gewisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt macht, nach 
Maahgabe des laufenden Kurses. 
8. 4. 
Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sämmtliche Personen, welche an dem 
Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet. 
#. 5. 
Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit ange- 
sehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunterzelchner eines Acceptes, eines Indossaments 
oder einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel 
erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Jahlung darauf 
empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name 
oder die Flrma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
8. 6. 
Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aus- 
steller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber (§. 5.) aus den Häuden 
gegeben wird. 
8. 7. 
Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines aus, 
ländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch ulcht versehenen 
Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur 
Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteucrten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rück- 
gabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgeblet bestimmtes Eremplar eines in mehreren 
Eremplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von 
der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Ruͤckseite des acceptirten Exemplars vor der 
Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Indossiren 
ausgeschlossen wird. 
8. 8. 
Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Konterte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeich-
	        
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