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dossamenten, Giro's und anderen Wechselerklärungen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen
aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben ulcht weiter erhoben
werden.
#S 26.
Subjektlve Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden nicht statt.
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subjektiven Befreiungen
von der Wechselstempelsteuer, welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, insowelt dieselben
nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädlgung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse
Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezialprtot=
legien und sonstigen Rechtstlteln Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten,
so behält es dabel sein Bewenden.
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der Stempelbetrag, welchen
er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachweisung aus der Bundes-
kasse erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nachweisungen erfolgt nach den von
dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen.
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern am Umlaufe des
Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Bundeskasse
Entschädigung gewährt.
# 27.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem Gebiete debltirten
Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1871. der Betrag von
36 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1873. der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlusse des
Jahres 1875. der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent aus
der Bundeskasse gewährt.
8. 28.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen werden vom Bundesrathe
getroffen.
5S. 29.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870. in Krast.
In Betreff aller vor dlesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen
Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetz-
lichen Vorschriften zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1869.
L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Biemari-Schönhausen.