Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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der  Auflösung  derselben  pensionsberechtigt  gewesen  sein  würden,  wenn  damals  ihre  Ansprüche  nach
diesen  Gesetzen  und  Vorschriften  beurtheilt  worden  wären.

Ein  Nachweis,  daß  die  vorhandene  Invalidität  eine  Folge  des  Dlenstes  sei,  wird  von  denjenigen,
welche  beziehungswelse  20,  15,  12  und  8  Jahre  gedient  haben,  nicht  gefordert.

8.  3.

Soweit  es  auf  den  Grad  der  Invalidität  und  Erwerbsunfähigkeit  der  betreffenden  Militairpersonen
  (ss.  1.  und  2.)  ankommt,  wird  angenommen,  daß  der  gegenwärtige  Zustand  derselben  zur  Zeit
ihres  Ausscheidens  aus  der  Schleswig-Holsteinschen  Armee  oder  zur  Zeit  der  Auflösung  derselben  bestanden
  habe.

8.  4.

Die  Feldzüge  der  Jahre  1848.,  1849.  und  1850.  werden,  ein  jeder  für  sich,  den  dabel  Betheiligten
  bel  Berechnung  der  Dienstzeit  als  Krlegsjahre  in  Anrechnung  gebracht.  Die  vor  dem  Eintritt
  in  die  Schleswig-Holstelnsche  Armee  in  einer  anderen  Armee  des  Norddeutschen  Bundes  oder  in
der  Dänischen  zurückgelegte  Dienstzeit  wird  als  Dienstzelt  nach  ihrer  wirklichen  Dauer  gerechnet.

—

Diesenigen  Millitairpersonen  (§.  1.),  welche  als  ehemalige  Schleswig-Holsteinsche  Soldaten  beim
Erscheinen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Unterstützungen  aus  öffentlichen  Fonds  beziehen,  verbleiben  im
Genusse  dieser  Unterstützungen,  wenn  sie  es  nicht  vorzlehen,  ihre  Ansprüche  nach  den  vorstehenden  88.
2—4.  geltend  zu  machen.  Letzterenfalls  kommen  die  empfangenen  Unterstützungen  auf  die  Pensionsbeträge,
  welche  ihnen  zuerkannt  werden,  vom  1.  Juli  1867.  ab  zur  Anrechnung.

S.  6.

Die  Pensionen  der  im  Staats-,  Kommunal=  oder  ständischen  Institutendienste  angestellten,  nach
gegenwärtigem  Gesetz  pensionsberechtigten  Personen  werden  nach  den  diesfalls  in  Preußen  geltenden
Vorschriften  für  die  Dauer  der  Anstellung  belassen,  gekürzt  oder  gänzlich  eingezogen.  Die  beim  Erscheinen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  Angestellten  bleiben  jedoch  im  Genusse  der  Unterstützungen,
welche  ihnen  als  ehemaligen  Schleswig-Holsteinschen  Soldaten  2c.  neben  ihrem  Civil-  Einkommen  bisher
  gewährt  worden  sind.

8.  7.

Die  nach  gegenwärtigem  Gesetz  geltend  zu  machenden  Penstonsansprliche  müssen  innerhalb  der
nächsten  drei  Jahre  nach  der  Bekanntmachung  desselben  angemeldet  werden;  Ansprüche,  welche  nach
Ablauf  dieser  Frist  erhoben  werden,  könnnen  nur  nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  II.  des  Gesetzes
  vom  6.  Juli  1865.  beurtheilt  werden.

8.  8.
Den  Wittwen  der  in  den  Feldzügen  von  1848.,  1849.  und  1850.  gebliebenen,  an  den  erlittene-