Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nen  Verwundungen  oder  Beschädigungen,  oder  in  Folge  der  Kriegsstrapazen  gestorbenen  Militärpersonen
  (§.  1.)  wird,  sofern  der  Verstorbene  bei  seinem  Eintritt  in  die  Schleswig-Holsteinische  Armce
oder  bei  seinem  Ableben  einem  Staate  des  Norddeutschen  Bundes  angehörte,  eine  Unterstützung  nach
Maaßgabe  der  88.  3.  und  5.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.  gewährt.  Die  diesfälligen  Beträge
sind  ebenfalls  vom  1.  Juli  1867.  ab  zahlbar.

Den  Wittwen  und  Waisen  der  übrigen  Militärpersonen,  welche  nach  der  Verordnung  vom  15.
Febmar  1850.  pensionsberechtigt  sein  würden,  werden  im  Falle  und  nach  Maaßgabe  der  Bedürftigkelt
Unterstützungen  bis  zur  Höhe  der  im  Gesetze  vom  9.  Februar  1867.  bestimmten  Beträge  gewährt.

Das  im  §.  5.  über  Anrechnung  bereits  zahlbarer  Unterstützungen  Gesagte  findet  auch  hier  Anwendung.


8.  9.

Die  auf  Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  zuständigen  Pensionen  und  Unterstützungen  können  den
Betheiligten  nicht  angewiesen  werden,  wenn  dieselben  bereits  eine  gleich  hohe  Pension  2c.  aus  Staats-,
Kommunal=  oder  ständischen  Institutenfonds  beziehen.

Ist  letztere  niedriger  als  die  nach  diesem  Gesetze  zu  gewährende  Pension  oder  Unterstützung,  so
wird  zur  Erfüllung  des  Mehrbetrages  der  erforderliche  Zuschuß  gewährt.

8.  10.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  innerhalb  der  entsprechenden  Chargen  auch  auf  die  vormalige
  Schleswig-Holsteinsche  Marine  Anwendung.

8.  11.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  jährlich  zu  zahlenden  Beträge  sind  in  den  Bundeshaushalts-Etat
  des  betreffenden  Jahres  als  außerordentliche  Ausgabe  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1870.

(I.  8S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.