Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

48. 
Kriegswesens und der Finanzen zu den durch die Gesetze vom 26. Juli und 27. Oktober 
1870 bewilligten Crediten von 5,000,000 fl. und 3,700,000 fl. die weitere Summe 
von 12,900,000 fl. zur Verfügung gestellt, welche nach Maßgabe des wirklichen Erfor- 
dernisses auf Nechnung des Militär-Etats zu verausgaben ist. 
Dieser Credit ist durch ein unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmendes 
Staatsanlehen und soweit erforderlich durch Ausgabe von verzinslichen Kassenscheinen 
zu realisiren; auch wird der Finanzminister ermächtigt, inzwischen verfügbare Mittel 
der Staatskasse für jenen Zweck vorschußweise zu verwenden. 
Artikel 2. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der 
Finanzen, bezüglich der Geldbeschaffung durch die ständische Schulden-Verwaltungsbe- 
hörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 16. Januar 1871. 
Karl. 
Der Kriegsminister: 
Suckow. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
C) Geset, 
betreffend die Einlösung der Ablösungsobligationen fünfter Serie. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Wenn die nach den Gesetzen vom 14. April 1848 und vom 17. Juni 1849 über 
die Ablösung der Gefälle und der Zehnten errichteten beiden Ablösungs-Kassen nicht im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.