48.
Kriegswesens und der Finanzen zu den durch die Gesetze vom 26. Juli und 27. Oktober
1870 bewilligten Crediten von 5,000,000 fl. und 3,700,000 fl. die weitere Summe
von 12,900,000 fl. zur Verfügung gestellt, welche nach Maßgabe des wirklichen Erfordernisses
auf Nechnung des Militär-Etats zu verausgaben ist.
Dieser Credit ist durch ein unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmendes
Staatsanlehen und soweit erforderlich durch Ausgabe von verzinslichen Kassenscheinen
zu realisiren; auch wird der Finanzminister ermächtigt, inzwischen verfügbare Mittel
der Staatskasse für jenen Zweck vorschußweise zu verwenden.
Artikel 2.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der
Finanzen, bezüglich der Geldbeschaffung durch die ständische Schulden-Verwaltungsbehörde
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 16. Januar 1871.
Karl.
Der Kriegsminister:
Suckow.
Der Finanzminister:
Renner.
C) Geset,
betreffend die Einlösung der Ablösungsobligationen fünfter Serie.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt:
Einziger Artikel.
Wenn die nach den Gesetzen vom 14. April 1848 und vom 17. Juni 1849 über
die Ablösung der Gefälle und der Zehnten errichteten beiden Ablösungs-Kassen nicht im