Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

48.

Kriegswesens  und  der  Finanzen  zu  den  durch  die  Gesetze  vom  26.  Juli  und  27.  Oktober
1870  bewilligten  Crediten  von  5,000,000  fl.  und  3,700,000  fl.  die  weitere  Summe
von  12,900,000  fl.  zur  Verfügung  gestellt,  welche  nach  Maßgabe  des  wirklichen  Erfordernisses
  auf  Nechnung  des  Militär-Etats  zu  verausgaben  ist.

Dieser  Credit  ist  durch  ein  unter  möglichst  billigen  Bedingungen  aufzunehmendes
Staatsanlehen  und  soweit  erforderlich  durch  Ausgabe  von  verzinslichen  Kassenscheinen
zu  realisiren;  auch  wird  der  Finanzminister  ermächtigt,  inzwischen  verfügbare  Mittel
der  Staatskasse  für  jenen  Zweck  vorschußweise  zu  verwenden.

Artikel  2.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  des  Kriegswesens  und  der
Finanzen,  bezüglich  der  Geldbeschaffung  durch  die  ständische  Schulden-Verwaltungsbehörde
  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  Januar  1871.

Karl.
Der  Kriegsminister:
Suckow.
Der  Finanzminister:
Renner.
C)  Geset,

betreffend  die  Einlösung  der  Ablösungsobligationen  fünfter  Serie.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Einziger  Artikel.
Wenn  die  nach  den  Gesetzen  vom  14.  April  1848  und  vom  17.  Juni  1849  über
die  Ablösung  der  Gefälle  und  der  Zehnten  errichteten  beiden  Ablösungs-Kassen  nicht  im