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Den Verkauf der Bundesstempelmarken und der gestempelten Wechselblankets (§.22)
besorgen die Poststellen. Mit der Beaufsichtigung der Versteuerung der Wechsel u. s. w.
sind zunächst und vorbehältlich der Mitwirkung der in §. 21 des Gesetzes bezeichneten
weiteren Behörden und Beamten die Organe der Steuerverwaltung betraut (§. 20).
Die Festsiellung, Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempelhinterziehung
erfolgt nach den wegen der Zollvergehen bestehenden Vorschriften (§. 18).
Im Einzelnen ist noch beizufügen:
A. Zu der ersten Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 zur Ausführung des
Gesetzes vom 10. Juni 1869 (Reg. Blatt von 1871 Nro. 1, Seite 132): Dieselbe ent-
hält unter I. zu §. 3 des Gesetzes die von dem Bundesrathe getroffene Feststellung
der Mittelwerthe für die Umrechnung der in einer anderen, als der Thalerwährung
ausgedrückten Summen Behufs der Berechnung der Wechselstempelabgabe. Ein auf
Grund dieser Bestimmung aub I. ausgearbeiteter ausführlicher Wechselstempeltarif für
alle dort aufgeführten Währungen — mit Ausnahme der Oesterreichischen und Rus-
sischen effektiven und der Finnischen — ist von der von Decker'schen Geheimen Oberhof-
buchdruckerei in Berlin zum Preise von 2½ Sgr. für das Exemplar zu beziehen.
Die Entscheidung darüber, welche Plätze in Württemberg insofern je als ein Platz
betrachtet werden können, daß die an dem einen ausgestellten und an dem anderen zahl-
baren Anweisungen in Bezug auf die Wechselstempelabgabe als Platzanweisungen zu
betrachten sind (Ziff. III.), muß dem Bundesrath vorbehalten bleiben.
Der erste Termin zur Anmeldung eines etwaigen auf lästigen Privatrechtstitel zu
gründenden Anspruchs auf Befreiung von dem Wechselstempel (Ziff. IV.) ist für Würt-
temberg der 15. April 1871.
8. Zu der zweiten Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869, (s. unten b.) be-
treffend den Debit der Bundesstempelmarken 2c.
1. Stempelmarken und gestempelte Wechselblankets mit der Umschrift „Nord-
deutscher Wechselstempel“ werden nur insolange noch ausgegeben werden, bis die
Druckformen für neue Marken und Blankets mit der Umschrift „Deutscher Wechsel-
stempel“ fertig gestellt sein werden und neue Marken und Blankets werden ausgegeben
werden können.
2. Die Berechnung des Preises der auf Groschen lautenden Marken und Blankets
erfolgt nach dem Verhältnisse von 1 Groschen = 3½ Kreuzer Süddeutscher Währung.