Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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ergeben werde, welche es gegenwärtig aus seiner eignen Verwaltung zum Betrage 
von durchschnittlich 130,000 Thalern beziehe. Sie hielten es deshalb für billig, 
daß Baden durch eine besondere Verabredung vor einem, seinen Haushalt em- 
pfindlich berührenden Einnahme-Ausfall gesichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Bevollmäch- 
tigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte man sich noch da- 
hin, daß, wenn im Laufe der Uebergangs-Periode der nach dem Prozent-Verhält- 
niß sich ergebende Antheil Badens an den im Bunde aufkommenden Postüber- 
schüssen in einem Jahre die Summe von 100,000 Thalern nicht erreichen sollte, 
der an dieser Summe fehlende Betrag Baden auf seine Matrikular-Beiträge zu 
Gute gerechnet werden soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden 
in einem Jahre, in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund 
betheiligt ist; 
6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten des Norddeut- 
schen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen Bevollmächtigten, daß 
das Bundespräsidium schon bisher, nach Vernehmung des zuständigen Ausschusses 
des Bundesraths, Bundeskonsulate errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung 
an einem bestimmten Platze durch das Interesse auch nur eines Bundesstaates 
geboten worden sei. Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne 
auch in Zukunft werde verfahren werden; 
7) zu Artikel 62 der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung der nach 
diesem Artikel von Baden aufzubringenden Beiträge mit dem ersten Tage des 
Monats beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Badischen 
Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt; 
8) zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig als selbstverständlich angesehen, 
daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte ein- 
zelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, nur 
mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden können; 
9) zu Artikel 80 der Verfassung war man in Beziehung auf das Gesetz, betref- 
fend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 
vor. J., darüber einig, daß eine entsprechende Vermehrung der Mitglieder dieses
	        
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