Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zeichnet und im Uebrigen mit den auf andere Beträge lautenden Stempelmarken resp. 
gestempelten Blankets übereinstimmend. 
Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 (Bundesgesetzbl. S. 695) 
über den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie über das 
Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets getroffenen Anord- 
nungen finden auch auf die Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zu 229. 
Groschen Anwendung. 
Berlin, den 21. Februar 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes: 
Graf v. Bismark-Schönhausen. 
C) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Frankfurter Transport= und Glasversicherungs- 
Aktiengesellschaft zu Frankfurt a. M. 
Nachdem die Frankfurter Transport= und Glasversicherungs-Aktiengesellschaft zu 
Frankfurt a. M. auf den Grund ihres von der K. preußischen Staatsregierung unter 
dem 16. Februar 1870 genehmigten abgeänderten Statuts und ihrer allgemeinen Ver- 
sicherungsbedingungen zum Geschäftsbetrieb in Württemberg die staatliche Genehmigung 
erhalten hat, so wird dieses unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der 
Hauptagent Kaufmann Mohl-Elben in Stuttgart die Gesellschaft als Handlungsbevoll- 
mächtigter nach Art. 47 des allgemeinen deutschen Handesgesetzbuchs zu vertreten hat 
und insbesondere ermächtigt ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten Strei- 
tigkeiten zwischen der Gesellschaft und württembergischen Versicherten vor den K. Ge- 
richten Recht zu nehmen und zu geben. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1870. 
Scheurlen.
	        
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