26
Uebertrag - 38 Stimmen
Schwarzburg-Rudolstadt 1
GaäharzburgSondershausfe 1
Waldeck . 1
Reuß älterer Linie 1
Reuß jüngerer Linie 1
Schaumburg-Lipde 1
Lippe ..1
Lübeck 1
Bremen 1
Hamburg. . 1
zusammen 48 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen
wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheit
lich abgegeben werden.
Artikel 7.
Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben ge
faßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen Verwal
tungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Bundesgesetz etwas An
deres bestimmt ist;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der vorstehem
erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen unt
das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37
und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werder
nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmunger
dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur
derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.