Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Uebertrag  -  38  Stimmen
Schwarzburg-Rudolstadt  1
GaäharzburgSondershausfe  1
Waldeck  .  1
Reuß  älterer  Linie  1
Reuß  jüngerer  Linie  1
Schaumburg-Lipde  1
Lippe  ..1
Lübeck  1
Bremen  1
Hamburg.  .  1
zusammen  48  Stimmen.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrathe  ernennen
wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheit
lich  abgegeben  werden.

Artikel  7.

Der  Bundesrath  beschließt:

1)  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  demselben  ge
faßten  Beschlüsse;

2)  über  die  zur  Ausführung  der  Bundesgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwal
tungsvorschriften  und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Bundesgesetz  etwas  An
deres  bestimmt  ist;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Bundesgesetze  oder  der  vorstehem
erwähnten  Vorschriften  oder  Einrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in  Vortrag  zu  bringen  unt
das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben  der  Berathung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  den  Artikeln  5,  37
und  78,  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werder
nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmunger
dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Bunde  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur
derjenigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.