Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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1 Hektoliter oder 1 Faß 
½ oder 0,5 Hektoliter oder 1 Scheffel 
1/ Hektoliter oder ½ Scheffel 
20 Liter 
10 „„ 
5 “„ 
2 „ J 
1 7 
½ oder 0,5 Liter 
¼ „ 
0,2 7 
½ “ 
01 „ 
½6 rn 
0,05 „ 
Bezüglich der allgemeinen Eigenschaften zuzulassender Maaße dieser Art gelten analog dieselben Be- 
stimmungen, wie sie in §. 5 für Flüssigkeitsmaaße getroffen sind. 
*i--P 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maahe untrennbar bei den 3 größeren Maaßen durch 
1 H., 0,5 H. oder ½ H. und ¼ H., wobei auch das volle Wort zulässig ist und der deutsche Name 
1 Faß, 1 Scheffel, ½ Scheffel beigesetzt werden kann, für die kleineren Maaße durch die im vorher- 
gehenden Paragraphen angeführten Zahlen und Brüche unter Zusügung von L oder Liter zu erfolgen. 
Sofern die Bezeichnung bei hölzernen Maahen erst durch die Eichungsstelle erfolgen soll, wird sie 
nur durch die Buchstaben H. oder L. und die erforderlichen Zahlen ausgeführt. 
8. 16. 
Material. 
Die für den Verkehr zulässigen Maaße können in allen gestatteten Größen von Schwaxzblech oder 
Kupferblech oder von Holz angefertigt sein. 
8. 17. 
Form. 
Alle Maaße dieser Art bis zum ½ Liter herab und die nach der Halbirungstheilung abgestuften 
kleineren müssen in Form eines Cylinders ausgeführt sein, bei welchem im Allgemeinen 3 zu 2 als das 
Verhältniß des Durchmessers zur Höhe zu Grunde gelegt ist. 
Da es aber bei der Herstellung solcher Maaße schwierig ist, dieses Verhältniß in voller Schärfe 
inne zu halten, so sind Abweichungen bis zu 3 pCt. für Maaße von 1 H. bis 1 L. und Abweichungen 
bis zu 5 pCt. für die kleineren Maaße in Mehr oder Weniger gegen die richtige Dimension des Durch- 
messers nachgelassen.
	        
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