Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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#S. 28. 
Eichung und Fehlergrenze. 
Die Eichungsstellen haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der Instruktion angegebenen 
Verfahrens zu prüfen und erst dann durch den Stempel zu beglaubigen, wenn dasselbe höchstens um die 
nachfolgend angegebene Gröhe entweder im Zuviel oder im Zuwenig von dem Eichungsnormal abweicht: 
Größe des Gewichts- gestattete Abweichung 
a) bei Präcisions- b) bei gewöhnlichen Handels- 
stückes: , · 
gewichten: gewichten: 
50 K. 25 D. 5 G. 
50 Pfd 20 „ 4 
20 K. 20 „ 4 . 
10 K. 125 C. 25 D. 
5 K. 625 M. 125 C. 
2 K. 300 „ 60 C. 
1 K. 200 „ 40 „ 
500 G. 125 „ 25 
½ Ped. 62.5. 12,5, 
200 6. 50 „ 10 „„ 
100 „ 30 „ 6 
50 „ 25 „ 5 „ 
20 „ 15 „ 3 
10 „ 10 „ 2 „ 
5 ½“ 6 ½ 
2 „ 3 „ 
1 11 2 11 
5 D. 1 M. 
2 5 1 « 
1 1 7½ 
Bei Präcisionsgewichten von 5 C. bis 1 HI., die einzeln möglichst genau herzustellen sind, ist für 
je 4 Stück zusammen, welche die nächst höher stehende Einheit bilden, eine Abweichung bis zu /100 der 
Sollschwere dieser Einheit gestattet. 
Bei gewöhnlichem Handelsgewicht darf für das ein 5 G, zwei 2 6 und ein 1 G. Stück zusam- 
men, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, eine gröhere Abweichung als 5 C. nicht stattfinden. 
Der Eichpropf besteht bei den Präcisionsgewichten aus Messing, bei den gewöhnlichen 
Handelsgewichten aus Kupfer, oder aus Blei mit etwa 10 pCt. Zinnzusatz. 
8. 29. 
Stempelung. 
Mit Eichpropf versehene Gewichtsstücke erhalten den Stempel der Eichungsstelle auf der Oberfläche 
dieses Pfropfs, massive Gewichte aus Messing, Bronze und dgl. in Cylinder= oder Scheibenform auf der
	        
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