Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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1) bei Waagen, die für den gewöhnlichen Handelsverkehr 
bestimmmt sind, 
a) bei gleicharmigen Balkenwaagen von mehr als 5 K. 
größter einseitiger Tragsähigkeit 
von 5 K. und weniger größter rr un 
keit 
b) bei ungleicharmigen Ballenwaagen. 
) bei Brückenwaagen. 
) bei oberschaligen oder Tafelwaagen 
für jedes Kilogramm 
der Last. 
2) bei Präcisions= und Medicinalwaagen, und zwar 
bei größter einseitiger Tragfähigkeit von mehr als 5 K. für 
jedes Kilogramm der Last 
von mehr als 250 G. bis 5 K. für jebes ilogtamm der 
Last 
von mehr als 20 6. bis 250 0.% für je 10 Gramm der dast 
von 20 G. und weniger fuͤr je 1 Gramm der Last: 
bei Präcisionswaaggen ....... 
bei Medicinalwaagen 
s. 39. 
Stempelung. 
Die Stempelung der gleicharmigen Waagebalken erfolgt entweder in der Mitte oder auf jedem 
Arme, jedenfalls an einer solchen Stelle, wo sich der Stempel ohne Beschädigung des Balkens anbringen 
läßt; bei Balken mit Pfropfen (8. 33) auf diesen. 
  
im absoluten 
Betrage 
im Verhältniß 
zur einseitigen 
Tragkraft 
G 
  
r5P+4 
st 
— 
d 
#m# 
  
Gewichtszulage 
7 10000 
0%% 
½½000 
½/7000 
-ii 
Bei Präcisions= und Medicinalwaagen ist dem Eichstempel der sechsstrahlige Stern beizusügen. 
Bei Schnellwaagen sind zu stempeln: der Balken an dem ersten und letzten Theilstriche der Skalen, 
die verschiebbare Hülse zweimal dicht neben der Marke, und die Gehänge. 
Bei Brückenwaagen wird der Stempel auf die Arme des Waagebalkens und die Schenkel der 
Traghebel aufgeschlagen und an geeigneten Stellen der Brücke eingebrannt. 
Bei Tafelwaagen gelten die Vorschriften für Balken= und Brückenwaagen, je nachdem sie anwend- 
bar sind.
	        
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