Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 25 — 
oder ein Sat gläserner Flaschen (Eichkolben), mit engem chlindrischem Halse in den vorher er- 
wähnten Abstufungen, von denen jede etwa in der Mitte des Halses eine Marke für den Wasserspiegel 
bei richtiger Füllung und über und unter derselben die Angabe des nach 8. 11 zulässigen größten Fehlers, 
aubßerdem aber die erforderliche Angabe des Fassungsraumes enthält. 
Die Abweichung dieser Gebrauchsnormale von den zugehörigen Kontrolnormalen oder, dafern sie 
durch Gewichtsbestimmung des ihren Fassungsraum füllenden Wassers richtig gestellt worden sind, von 
dem Sollinhalte, darf höchstens zwei Fünftheile des in §S. 11 zugelassenen größten Fehlers betragen. 
8 53. 
Gebrauchsnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern. 
Ein Satz Hohlmaaße von ½/ H. bis 1½/6 L. nach den in §F. 14 angegebenen Abstufungen, von 
½ H. bis 2 L. incl. von genügend starkem verzinntem Eisenblech, die kleineren aus Kupferblech, hart 
gelöthet und gehämmert, mit verstärktem und abgeschliffenem Rande nebst zugehsrigen plangeschliffenen 
Glasplatten. 
Ein Satz Fehlergläschen, durch welche die für die einzelnen Maaße nach §. 20 noch nachgelassenen 
Fehlergrößen angegeben werden. 
Bezüglich der Richtigkeit dieser Gebrauchsnormale gilt dieselbe Vorschrist, wie in §. 52, mit Ueber- 
tragung auf die in §. 20 für die metallenen Hohlmaaße angegebenen Fehlergrenzen. 
8. 54. 
Gebrauchsnormale für Gewichte. 
a) fuͤr Praͤcisionsgewicht. 
Ein Sat Gewichte von 50 K. bis 1 M. nach der in §. 22 angegebenen Stückelung in einer solchen 
Genauigkeit, daß sedes Stück von 50 K. bis 1 D. nur um höchstens zwei Fünstheile des nach §. 28 
bei der Eichung von Präcisionsgewichten noch zulässigen Fehlers von dem zugehörigen Kontrolnormal 
abweicht. 
Zwei Sätze Fehlergewichte aus Argentan in Form viereckiger Plättchen, die größeren mit Knopf, 
die kleineren mit aufgebogenem. Nande, in besonderem Etui mit Pincette, von welchen jedes der in §. 28 
in Columne 2 angegebenen Gewichtsstücke von 25 D. bis 1 M. herab, soweit dies seiner Größe nach 
ausführbar, mit der Bezeichnung des Stückes, dessen zulässigen Fehler es angibt, und außerdem mit einem 
sechsstrahligen Stern versehen, und höchstens mit dem nach §. 28 für seine Schwere als Präcisionsgewicht 
zulässigen Fehler behaftet ist. 
Es sind hier zwei gleiche Sätze vorgeschrieben, um durch Verwendung zweier gleichen Stücke aus 
beiden Säteen die Abweichung leicht bestimmen zu können, welche ein Gewicttsstück im Verkehre noch 
zeigen darf. 
b) für Medicinalgewicht. 
Es genügen in dem Falle, wenn eine Eichungsstelle nicht für Präcisionsgewichte in voller Aus- 
dehnung emgerichtet sein, sondern nur Medicinalgewichte eichen soll, die unter a. angegebenen Gewichts- 
stücke von 200 G. Stück abwärts. 
IP) für gewöhnliches Handelsgewicht. 
Ein Sad Gewichte von 50 K. bis 1 M., deren Abweichung von den zugehörigen Kontolnormalen 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.