Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

hoͤchstens  zwei  Fuͤnftheile  der  beim  Eichen  von  Handelsgewichten  in  8.  28  nachgelassenen  Fehlergrenze
betragen  darf.

Zwei  Saͤtze  Fehlergewichte  aus  Messing  von  5  G.  bis  2  C.  in  der  Art  ausgefuͤhrt,  wie  dies  unter
à.  für  Fehlergewichte  angegeben  wurde,  nur  daß  die  einzelnen  Stücke  noch  mit  einem  Fehler  behaftet  sein
können,  welcher  durch  die  Fehlergrenze  der  Stücke  des  Handelsgewichtes  angegeben  wird,  mit  denen  die
Fehlergewichte  gleiche  Schwere  haben.

I.  b.  Kontrolnormale.

8.  55.
Allgemeine  Bestimmungen.

Jede  Eichungsslelle  muß  mit  den  zur  Richtighaltung  ihrer  Gebrauchsnormale  erforderlichen  Kontrolnormalen
  versehen  sein.

Die  einzelnen  Stuͤcke  gleichen  im  Allgemeinen  in  Bezug  auf  Form  und  Bezeichnung  den  fuͤr  den
Verkehr  bestimmten  Gegenständen  gleicher  Art,  entsprechen  in  Bezug  auf  Material  und  Herstellungsart
den  nachstehend  gegebenen  Vorschriften,  werden  nicht  gestempelt,  aber  von  der  Behörde,  welche  sie  hergestellt
und  geprüft  hat,  mit  Beglaubigungsscheinen  versehen,  in  denen  attestirt  ist,  daß  sie  innerhalb  der  nachstehend
  angegebenen  Fehlergrenzen  richtig  sind.

Die  Kontrolnormale  werden  theils  einzeln,  theils  in  geeigneten  Gruppen  zusammengeordnet,  in  verschließbare
  Etuis  eingesetzt,  auf  denen  sich  ein  Schild  mit  der  Bezeichnung  „Kontrolnormale“  und  der  Angabe
  des  Inhaltes,  sowie  der  Stempel  der  Behörde  befindet,  welche  die  Beglaubigungescheine  ausgestellt  hat.

Zur  Herstellung  und  Beglaubigung  befugt  sind  außer  der  Bundes-Normal-Eichungs-Kommission
die  Aufsichtsbehörden,  welche  im  Besitze  der  Haupinormale  sich  befinden,  und  mit  der  sonst  hierzu  erforderlichen
  Einrichtung  ausgerüßet  sind.

Die  Richtighaltung  der  Kontrolnormale  liegt  den  Aufsichtsbehörden  ob,  und  zwar  einer  jeden  Aufsichtsbehörde
  für  die  Eichungsstellen  ihres  Bezirkes.

8.  56.
Kontrolnormale  für  Längenmaaße.

Ein  Metermaaßstab  als  Strichmaaß  auf  Messing,  durchgehends  in  Centimeter  und  auf  der  Länge
von  ein  Decimeter  in  Millimeter  getheilt.

Ein  Stahlstab  von  2  Meter  Länge  als  Endflächenmaaß  in  gleicher  Weise  getheilt.

Die  Abweichung  von  der  Solllänge  darf  nicht  mehr  als  0,02  Millimeter  bei  dem  ersten  und
0,1  Millimeter  bei  dem  zweiten  betragen.

5.  57.
Kontrolnormale  für  Flüssigkeitsmaaße.

Ein  Satz  von  2  L.  bis  ½  L.  und  0,2  L.  bis  0,02  L.  entweder  aus  Kupferblech,  hart  gelöthet
  und  gehämmert,  oder  aus  gezogenen  Messingröhren  mit  eingelsthetem  Boden  und  verstärktem,  abgeschliffenem
  Rande  hergestellt,  nebst  zugehörigen  Glasplatten.

Die  Abweichung  des  einzelnen  Stückes  vom  Sollinhalte  darf  höchstens  ½10  der  im  8.  11  beim
Eichen  nachgelassenen  Abweichung  betragen.