Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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III.  Stempel  und  Siegel.

8.  72.
Gemeinschaftliches  Zeichen.
Als  allgemeines  Stempelzeichen,  (vergl.  Art.  19  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung)  wird  bestimmt:
ein  gewundenes  Band  mit  der  Inschrift  N.  D.  B.
8.  73.
Stempel  der  Bundes-Normal-Eichungs-Kommission.
Der  Stempel  der  Bundes-Normal-Eichungs-Kommission  enthält  außerdem  über  und  unter  dem  Bande
den  sechsstrahligen  Stern  als  Präcisions-Zeichen  und  die  Umschrift:
Bundes-Normal-Eichungs-Kommission.
8.  74.
Stempel  der  Aufsichts-Behörden.

Jede  Aufsichts-Behörde  der  Eichungsstellen  erhält  eine  ihr  eigenthümliche  Ordnungszahl,  welche  in
solcher  Art  bestimmt  wird,  daß  nach  den  Aufsichts-Bezirken  des  Königreichs  Preußen  die  Aufsichts-Bezirke
der  übrigen  Bundesstaaten  möglichst  in  der  Ordnung  folgen,  in  welcher  sie  in  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  ausfgeführt  sind.

Jede  Aussichtsbehörde  führt  im  Stempel  über  dem  gemeinschaftlichen  Zeichen  CS.  72)  die  ihr  zugehörende
  Zahl  und  unter  demselben  den  sechsstrahligen  Stern.

8.  75.
Stempel  der  Eichungsstellen.

Jede  Eichungsstelle  führt  im  Stempel  über  dem  allgemeinen  Stempelzeichen  die  Zahl  der  Aufsichts-Behörde,
  welcher  sie  unterstellt  ist,  und  unter  demselben  die  Ordnungszahl,  welche  ihr  von  dieser  Behörde
innerhalb  ihres  Bezirkes  zugetheilt  worden  ist.

S.  76.
Bekanntmachung  der  Stempelzeichen.

Die  Bundes-Normal-Eichungs-Kommission  veröffentlicht  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  Eichungsstellen

des  Norddeutschen  Bundes  mit  Angabe  der  Bezeichnung  der  von  ihnen  geführten  Stempel.
8.  77.
Siegel  und  Farbenstempel.

Die  Siegel  und  größeren  Farbenstempel  der  Aussichtsbehörden  und  Eichungsstellen  enthalten  außer

den  obigen  Stempelzeichen  eine  Umschrift,  durch  welche  Name  und  Ort  derselben  angegeben  wird.
8.  78.
Erforderliche  Stempel.

Jede  Eichungsstelle  bedarf  für  die  einzelnen  Eichungsarbeiten,  je  nach  ihrem  Geschäftskreis,  der  nachfolgenden
  Stempel:

1)  fünf  vertiest  gravirte,  kreisrunde  Stempel  und  zwar  2  mit  hohler  Fläche  (für  bombenförmige
Gewichte),
3  mit  ebener  Fläche