Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Leitung eines approbirten Pharmaceuten stehenden Apotheke zu 
serviren, und während dieser Zeit seine fernere theoretische und 
praktische Ausbildung sich möglichst angelegen sein zu lassen. 
8. 24. 
Derselbe ist in allen dienstlichen Verrichtungen für strenge 
Beobachtung der durch gegenwärtige Apothekenordnung oder 
sonst durch Gesetze oder Verordnungen vorgezeichneten, dahin 
bezüglichen Normen speciell verantwortlich, und in diesem Sinne 
auch bei dem Conditions-Antritte durch den Gerichtsarzt auf 
Handgelübde zu verpflichten. 
Seinem Principal schuldet er Achtung, Treue und Gehor- 
sam, unbeschadet jedoch der in Abs. I. ausgesprochenen Verant- 
wortlichkeit. 
§. 25. 
Bei dem Austritte des Gehilfen aus der Condition wird 
demselben von dem Apotheken-Vorstande unter Rückgabe seiner 
inzwischen verwahrten Atteste ein förmliches Servir-Zeugniß 
ausgefertigt, welches über religiöses und sittliches Betragen, 
Fleiß, Treue und wissenschaftliche Fortschritte des Gehilfen nach 
den Hauptrubriken: 
„vorzüglich, 
gut (groß) oder 
ungenügend“, 
sich gewissenhaft zu verbreiten hat, und mit dem Visa des Ge- 
richtsarztes zu versehen ist. 
8. 26. 
Die Aufnahme und Entlassung jedes Gehilfen ist durch den 
Apothekenvorstand nicht nur bei dem Gerichtsarzte, sondern auch 
bei der Distriktspolizeibehörde zur Anzeige zu bringen. 
§. 27. 
Bei dem Uebertritte an die Universität nach zurückgelegter 
dreijähriger Servirzeit erhält der Gehilfe die sogenannte kleine 
Matrikel, und ist verpflichtet, in einem mindest einjährigen 
Cursus die Vorträge über niedere Mathematik, Physik, Mi- 
neralogie, allgemeine und medicinisch-pharmaceutische Botanik, 
Zoologie, allgemeine und analytische Chemie und Stöchiometrie, 
Pharmacie mit Einschluß der Pharmacognosie und Toxicologie 
zu hören, und sich hierüber durch Frequenz-Zeugnisse so wie
	        
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