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Leitung eines approbirten Pharmaceuten stehenden Apotheke zu
serviren, und während dieser Zeit seine fernere theoretische und
praktische Ausbildung sich möglichst angelegen sein zu lassen.
8. 24.
Derselbe ist in allen dienstlichen Verrichtungen für strenge
Beobachtung der durch gegenwärtige Apothekenordnung oder
sonst durch Gesetze oder Verordnungen vorgezeichneten, dahin
bezüglichen Normen speciell verantwortlich, und in diesem Sinne
auch bei dem Conditions-Antritte durch den Gerichtsarzt auf
Handgelübde zu verpflichten.
Seinem Principal schuldet er Achtung, Treue und Gehor-
sam, unbeschadet jedoch der in Abs. I. ausgesprochenen Verant-
wortlichkeit.
§. 25.
Bei dem Austritte des Gehilfen aus der Condition wird
demselben von dem Apotheken-Vorstande unter Rückgabe seiner
inzwischen verwahrten Atteste ein förmliches Servir-Zeugniß
ausgefertigt, welches über religiöses und sittliches Betragen,
Fleiß, Treue und wissenschaftliche Fortschritte des Gehilfen nach
den Hauptrubriken:
„vorzüglich,
gut (groß) oder
ungenügend“,
sich gewissenhaft zu verbreiten hat, und mit dem Visa des Ge-
richtsarztes zu versehen ist.
8. 26.
Die Aufnahme und Entlassung jedes Gehilfen ist durch den
Apothekenvorstand nicht nur bei dem Gerichtsarzte, sondern auch
bei der Distriktspolizeibehörde zur Anzeige zu bringen.
§. 27.
Bei dem Uebertritte an die Universität nach zurückgelegter
dreijähriger Servirzeit erhält der Gehilfe die sogenannte kleine
Matrikel, und ist verpflichtet, in einem mindest einjährigen
Cursus die Vorträge über niedere Mathematik, Physik, Mi-
neralogie, allgemeine und medicinisch-pharmaceutische Botanik,
Zoologie, allgemeine und analytische Chemie und Stöchiometrie,
Pharmacie mit Einschluß der Pharmacognosie und Toxicologie
zu hören, und sich hierüber durch Frequenz-Zeugnisse so wie