Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

—  293  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

14.  Stück  vom  Jahre  1881.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  58.  Bekanntmachung,  einen  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Auspfarrung  des  Gutsbezirks
Könderitz  abgeschlossenen  Receß  betr.  S.  293.  —  Nr.  59.  Verordnung,  eine  Abänderung  der  die  Ausstellung
  der  amtlichen  Lehrbriefe  betreffenden  Verordnungen.  S.  296.  —  Nr.  60.  Bekanntmachung,  den
provisorischen  Betrieb  für  Rüben=  2c.  Transporte  auf  der  Eisenbahn-Theilstrecke  Mügeln-Großbauchlitz  betr.
S.  296.  —  Nr.  61.  Bekanntmachung,  die  Betriebseröffnung  der  Radebeul-Radeburger  Eisenbahn  betr.
S.  297.  —  Nr.  62.  Bekanntmachung,  die  Zurücknahme  der,  der  Feuerversicherungsgesellschaft  Azienda
Assicuratrice  in  Triest  für  Sachsen  ertheilt  gewesenen  Konzession  betr.  S.  298.  —  Nr.  63.  Bekanntmachung,
  den  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  anderweiter  Regelung  der  Verhältnisse  mehrerer,  die  beiderseitigen
  Gebiete  berührenden  Eisenbahnen  abgeschlossenen  Staatsvertrag  betr.  S.  298.

Nr.  58.  Bekanntmachung,

den  zwischen  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  wegen  Auspfarrung
  des  im  Königreich  Preußen  gelegenen  Gutsbezirks  Könderitz  aus  der
Königlich  Sächsischen  Parochie  Auligk  abgeschlossenen  Rezeß  betreffend;
vom  18.  August  1884.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  hatten  auf  Anregung

des  gegenwärtigen  Besitzers  des  im  Königreich  Preußen  gelegenen  Gutsbezirks  Könderitz
beschlossen,  diesen  Gutsbezirk  aus  dem  bisherigen  Parochialverbande  mit  der  Königlich
Sächsischen  Parochie  Auligk  auspfarren  zu  lassen.  Nachdem  durch  die  beiderseits  er—

nannten  Kommissare  unter  dem  21.  November  1883  der  angefügte  Rezeß  abgeschlossen

und  unter  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  durch  Ministerialerklärung  ratificirt,  —
auch  die  bezügliche  Urkunde  gegen  die  Königlich  Preußischer  Seits  erfolgte  Ratifikation

unter  dem  9.  dieses  Monats  ausgewechselt  worden  ist,  so  wird  dieser  Rezeß  hierdurch  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  18.  August  1884.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Gerber.  Fiedler.
1884.  44