Ausführungsbestimmungen. 141
Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der
Ausschuß nach Anhörung des Abgelehnten, der an der
Entscheidung nicht teilnimmt. Bei Stimmengleichheit
ist sein Stellvertreter zuzuziehen.
88.
Zustellungen von Anordnungen nach § 7 Abs. 2
und 3 des Gesetzes und von Entscheidungen erfolgen
durch eingeschriebenen Brief oder gegen Behändi—
gungsschein.
89.
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen
Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine
erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten
Kommandobehörde.
8 10.
Eine außerhalb des Deutschen Reichs zu bewir—
kende Zustellung erfolgt durch Vermittlung des
Kriegsamts.
811.
Zustellungen an Personen, die zu einem mobi—
len Trupepnteil oder der Besatzung eines in Dienst
gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, können mittels
Ersuchen der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen.
8 12.
Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit
vor, als es erforderlich ist, um dem Ausschuß oder der
Zentralstelle eine schleunige Entscheidung zu ermög—
lichen. Er kann Ermitlungen jeder Art anstellen, ins—
besondere amtliche Auskünfte, schriftliche Erklärun—
gen und Sachverständigengutachten einholen: die
Vorlegung von Geschäftsbüchern und sonstigen Ur-