Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen.  141

Andernfalls  entscheidet  über  die  Ablehnung  der
Ausschuß  nach  Anhörung  des  Abgelehnten,  der  an  der
Entscheidung  nicht  teilnimmt.  Bei  Stimmengleichheit
ist  sein  Stellvertreter  zuzuziehen.

88.

Zustellungen  von  Anordnungen  nach  §  7  Abs.  2
und  3  des  Gesetzes  und  von  Entscheidungen  erfolgen
durch  eingeschriebenen  Brief  oder  gegen  Behändi—
gungsschein.

89.

Die  Zustellung  für  einen  Unteroffizier  oder  einen
Gemeinen  des  aktiven  Heeres  oder  der  aktiven  Marine
  erfolgt  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten
Kommandobehörde.

8  10.

Eine  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  zu  bewir—
kende  Zustellung  erfolgt  durch  Vermittlung  des
Kriegsamts.

811.

Zustellungen  an  Personen,  die  zu  einem  mobi—
len  Trupepnteil  oder  der  Besatzung  eines  in  Dienst
gestellten  Kriegsfahrzeugs  gehören,  können  mittels
Ersuchen  der  vorgesetzten  Kommandobehörde  erfolgen.

8  12.

Der  Vorsitzende  bereitet  das  Verfahren  soweit
vor,  als  es  erforderlich  ist,  um  dem  Ausschuß  oder  der
Zentralstelle  eine  schleunige  Entscheidung  zu  ermög—
lichen.  Er  kann  Ermitlungen  jeder  Art  anstellen,  ins—
besondere  amtliche  Auskünfte,  schriftliche  Erklärun—
gen  und  Sachverständigengutachten  einholen:  die
Vorlegung  von  Geschäftsbüchern  und  sonstigen  Ur-