Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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werden, also alle nach Lothen, Neulothen, Quinten, Halbgrammen, Oertgen, Quentchen, Cent, Korn oder 
Richtpfennigen bezeichneten Stuͤcke. 
Bei der Mehrzahl der Gewichtsstücke, welche durch diese Bestimmung getroffen werden, sonst aber 
nach der Bestimmung unter l. zulässig bleiben würden, wird sich die alte Bezeichnung tilgen und die neue 
aufschlagen lassen, ohne daß das Gewicht der Stücke dadurch eine Veränderung erleidet. Bei den ½ Pfund- 
Stücken und den nach der Bestimmung unter I. zulässig bleibenden anderen Stücken der bisherigen Decimal- 
Unterabtheilungen des Pfundes ist auch die neben der zu duldenden Bezeichnung nach Bruchtheilen des 
Pfundes etwa noch vorhandene Bezeichnung nach Lothen, Neu-Lothen, Halbgrammen 2c. unkenntlich zu 
machen, wenn diese Stücke künftig zulässig bleiben sollen; 
B. Alle diejenigen Stücke, welche nur mit Zahlen ohne Angabe des Einheits-Namens bezeichnet 
sind, mit Ausnahme der gußeisernen Stücke dieser Beschaffenheit von ½ Pfd. an aufwärts. Die letzteren, 
sofern sie von den Bestimmungen unter I. nicht getroffen werden, bleiben in ihrer bisherigen Beschaffenheit 
innerhalb der Grenzen des Landes, dessen bisherigen Stempel sie tragen, oder in welchem ihre Stempelung 
bisher anerkannt war, bis dahin zulässig, daß eine neue Berichtigung und Stempelung erforderlich wird. 
Die Stempelung mit dem Bundes-Eichungs-Stempel, welche die Zulässigkeit innerhalb des gesammten 
Bundesgebietes bedingt, darf bei Gewichtsstücken von der hier in Rede stehenden Beschaffenheit ausnahms- 
los nur dann stattfinden, nachdem auf denselben mindestens eine Andeutung des zugehörigen Einheits- 
Namens z. B. auf den Pfundstücken irgend eine von dem Kilogramm-Zeichen K. abweichende und auf 
dasselbe nicht zu beziehende, dagegen auf Pfund oder Centner hinweisende Bezeichnung hinzugefügt worden 
ist, was bei gußeisernen Gewichten etwa mittelst einer eingelassenen Messingplatte ausgeführt werden kann. 
Alle durch die Vorschriften unter I. nicht ausgeschlossenen Stücke der Pfundreihe, welche außer der 
Zahl irgend eine auf Pfund, Zoll-Pfund, Centner, Zoll-Centner zu beziehende, überhaupt von K. abwei- 
chende Bezeichnung enthalten, bleiben, auch wenn die Bezeichnung den Vorschriften der Eichordnung vom 
16. Juli 1869 nicht entspricht, ohne Beschränkung zulässig und können, nachdem ihre genügende Richtigkeit 
konstatirt worden ist, den Bundes-Eichungsstempel vor dem 1. Januar 1872 unbedingt und nach dem 
1. Januar 1872 unter der Bedingung empfangen, daß sie auch den anderweitigen Vorschristen der Eich- 
ordnung genügen. 
III. Die Einsatzgewichte, deren bisherige Zusammensetzung zufolge der durch die Bestimmungen 
unter I. bedingten Unzulässigkeit einzelner ihrer Theilstücke nicht zulässig bleiben kann, sind nach dem 1. Ja- 
nuar 1872 im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu dulden, da gegen die Gestattung eines Fortgebrauches 
einzelner ihrer durch die Bestimmung unter l. nicht getroffenen Theilstücke oder unvollständiger Zusammen- 
setzungen derselben entscheidende Bedenken obwalten. 
IV. Die vorstehenden Bestimmungen haben zwar nach Artikel 8 der Maaß= und Gewichts-Ord- 
nung vom 17. August 1868 keine Geltung bezüglich der Münzgewichts-Stücke, welche sich nach Artikel 1 
des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 im Gebrauche der Muünzstätten befinden, dagegen finden sie 
Anwendung auf diejenigen Münzgewichts-Stücke, welche zum Zuwägen von Münzmetallen im öffentlichen 
Verkehr dienen. 
Berlin, den 23. Februar 1870. Die Normal-Eichungs-Kommission des 
Norddeutschen Bundes. 
Foerster.
	        
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