Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel  35.

Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte  Zollwesen,  über
die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,  bereiteten
Branntweins  und  Biers  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen  Erzeugnissen  dargestellten
  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen  Schutz  der  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,  sowie  über  die
Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur  Sicherung  der  gemeinsamen  Zollgrenze
erforderlich  sind.

In  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und  Biers  der
Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten  werden  jedoch  ihr  Bestreben  darauf
richten,  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände
  herbeizuführen.

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  (Art.  35)  bleibt
jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines  Gebiets
üüberlassen.

Das  Bundespräsidium  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch
Bundesbeamte,  welche  es  den  Zoll=  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der
einzelnen  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zoll=  und
Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
Gesetzgebung  (Art.  35)  gemachten  Anzeigen  werden  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme
vorgelegt.

Artikel  37.

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
  (Art.  35)  dienenden  Verwaltungs-Vorschriften  und  Einrichtungen  gibt  die  Stimme
des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung  der  bestehenden
Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht.

Artikel  38.

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen,  in  Art.  35  bezeichneten  Abgaben,  letzterer

soweit  sie  der  Bundesgesetzgebung  unterliegen,  fließt  in  die  Bundeskasse.