Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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halten,  seine  Schenkgefässe  vor  deren  Gebrauch  damit  zu  untersuchen,  auch  die  seinen
Gästen  und  Kunden  verabreichten  Quantitäten  nachzumessen  im  Falle  dieß  verlangt  wird.
§.  5.
Bei  der  polizeilichen  Visitation  der  geeichten  und  gestempelten  Flüssigkeitsmaaße
(§.  4)  sind  von  den  vorhandenen  Schenkgefässen  beliebige  Stücke  herauszugreifen  und
der  Prüfung  zu  unterstellen.
8.  6.
Ausgenommen  von  den  vorstehenden  Vorschriften  ist  der  Verkauf  der  in  verkorkten
Flaschen  oder  Krügen  enthaltenen  Weine  und  Biere.
§.  7.
Gegenwärtige  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1872  in  Kreft.
Sie  findet  auch  schon  früher  Anwendung  auf  diejenigen  Wirthe,  welche  vor  dem
erwähnten  Zeitpunkt  die  Maaße  des  neuen  Systems  in  Anwendung  bringen.
Stuttgart,  den  6.  Mai  1871.
Scheurlen.

Die  am  29.  April  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  17  des  Bundesgesetzblattes  von  1871  enthält:
das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  Norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern.  Vom  22.  April
1871.

Die  am  2.  Mai  1871  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  18  des  Bundesgesetzblattes  enthält:

1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Beschaffung  weiterer  Geldmittel  zur  Bestreitung  der  durch  den  Krieg
veranlaßten  außerordentlichen  Ausgaben.  Vom  26.  April  1871.

2)  die  Bekanntmachung  der  Namen  der  einer  Anzahl  von  Zoll=  und  Steuer-Directivbehörden  und
Hauptämter  beigeordneten  Vereinsbeamten;  Die  Bekanntmachung  der  Verlegung  des  Wohnsitzes
eines  Steuerinspectors.

3)  Die  Ertheilung  der  Befugniß,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden,  an  den  Geschäftsträger
  und  Generalkonsul  für  die  Republik  Venezuela,  Legationsrath  v.  Gülich  zu  Caracas.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.