Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Im  Fall  kein  besonderers  Rechnungsführer  bestellt  wird,  hat  der  Vorsteher  zugleich
die  Geschäfte  desselben  wahrzunehmen.

8.  9.

Das  Amt  des  Eichmeisters  begreift  das  eigentliche  Geschäft  der  Eichung  und
Stempelung,  sowie  überhaupt  die  Ausführung  aller  beim  Eichungsamte  vorkommenden
technischen  Arbeiten.  Er  ist  auf  die  getreue  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  seines
Amtes  eidlich  zu  verpflichten  und  trägt  die  unbeschränkte  Verantwortlichkeit  dafür,  daß
alle  beim  Eichungsamt  vorkommenden  Eichungsgeschäfte  genau  nach  den  ergangenen  Instruktionen
  ausgeführt  werden.

Dem  Eichmeister  kann  zur  Aushülfe  und  Unterstützung  in  seinen  Verrichtungen  ein
Gehülfe  beigegeben  werden.  Derselbe  arbeitet  unter  Verantwortlichkeit  des  Eichmeisters.
8.  10.

Sind  mehrere  Eichmeister  bei  einem  Eichungsamte  bestellt,  so  trägt  jeder  derselben
die  Verantwortlichkeit  innerhalb  des  ihm  überwiesenen  Geschäftskreises.

Die  Geschäftsvertheilung  unter  mehreren  Eichmeistern  kann  nur  so  stattfinden,  daß
Jedem  entweder  die  ausschließliche  Wahrnehmung  eines  besonderen  Zweigs  des  Eichungsgeschäfts,
  oder  die  Besorgung  einer  besondern,  örtlich  von  den  übrigen  getrennten  Abfertigungsstelle
  überwiesen  wird.

Die  Betheiligung  mehrerer  Eichmeister  in  derselben  Abfertigungsstelle  beim  Eichen
derselben  Gattung  von  Gegenständen  ist  unstatthaft.

8.  11.

Der  Eichmeister  hat  die  Stempel  und  die  Gebrauchsnormale  in  seinem  Gewahrsam
  und  ist  verpflichtet,  dieselben  außer  der  Gebrauchszeit  stets  unter  sorgfältigem  Verschluß
  zu  halten.

Er  ist  nicht  befugt,  die  Erneuerung  unbrauchbar  gewordener  Stempel  selbst  zu  bewirken;
  er  hat  vielmehr  eintretenden  Falls  dem  Vorsteher  unter  Vorlegung  der  Stempel
Anzeige  zu  machen.  Die  letzteren  sind  alsdann  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel
  einzusenden,  welche  die  neuen  Stempel  unter  Kassirung  der  alten  verabfolgt.

Der  Eichmeister  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  Gebrauchsnormale  nicht  über  das
zulässige  Maaß  von  den  Controlenormalen  abweichen.

Zu  diesem  Zwecke  hat  er  die  Gebrauchsnormale  alle  Jahre  mindestens  Einmal
mit  den  Controlenormalen  zu  vergleichen  und  über  den  Befund  dem  Vorsteher  schrift-