Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Art.  2.
Die  Verzinsung  und  Tilgung  des  aufgenommenen  Schuldbetrages  hat  aus  Kreisfonds,
die  Tilgung  vom  Jahre  1915  an  binnen  längstens  6  Jahren  zu  erfolgen.

Gegeben  zu  München,  den  17.  Mai  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

zn  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.  Frhr.  v.  Riedel.Dr  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Frhr.  u.  Asch.  Dr.  v.  Landmam.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

 

Gesetz,  die  Aufnahme  eines  Kreisanlehens  zur  Deckung  des  Aufwands  für  Errichtung  einer  zweiten
Kreis-Irrenanstalt  in  Mittelfranken  bei  Ansbach  und  für  den  Neubau  eines  Küchen=  und  Werkstättengebäudes
  bei  der  Kreis-Irrenanstalt  Erlangen  betreffend.

Im  Namen  Geiner  Mojestät  des  Königs.
Titpol!.

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer
der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Der  Kreisgemeinde  von  Mittelfranken  wird  die  Genehmigung  ertheilt,  zur  Deckung
des  Aufwands  für  Errichtung  einer  zweiten  Kreis-Irrenanstalt  bei  Ansbach  und  für  den
Neuban  eines  Rüchen=  und  Werkstättengebäudes  bei  der  Kreis-Irrenanstalt  Erlangen  ein
Anlehen  bis  zum  Maximalbetrage  von  6  300  000-&  aufzunehmen.