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Sitze jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate des Norddeutschen Bundes zur ge-
richtlichen Praxis fest zugelassenen Rechtsanwalte und Advokaten berechtigt.
Zur Annahme von Zustellungen haben die Parteien einen am Sitz des Bundes-
Oberhandelsgerichts wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. Unterlassen sie dies, so
erfolgt die Zustellung durch die Post mittelst rekommandirten Schreibens.
8. 11.
Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte wird durch ein Regulativ
geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung
einzureichen hat.
In dem Geschäfts-Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Präsidenten
festzustellen und die Angelegenheiten zu bezeichnen, welche noch außer den in diesem Ge-
setze bezeichneten Fällen durch das Plenum zu erledigen sind.
8. 12.
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt in Handelssachen an die Stelle des für das
Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Lan-
desgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach
diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt.
Die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts kannz durch Aktenversendung an
juristische Spruchkollegien und Fakultäten nicht ausgeschlossen werden.
§. 13.
Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch
1) gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs)
aus dessen Handelsgeschäften (Art. 271—276 des Allgemeinen Deutschen Han-
delsgesetzbuchs),
2) aus einem Wechsel im Sinne der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung;
3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird:
a) aus dem Rechtsverhältuisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft,
zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes,
sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handels-
geschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 10 des Allge-
meinen Deutschen Handelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens, als