Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Sitze jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate des Norddeutschen Bundes zur ge- 
richtlichen Praxis fest zugelassenen Rechtsanwalte und Advokaten berechtigt. 
Zur Annahme von Zustellungen haben die Parteien einen am Sitz des Bundes- 
Oberhandelsgerichts wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. Unterlassen sie dies, so 
erfolgt die Zustellung durch die Post mittelst rekommandirten Schreibens. 
8. 11. 
Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte wird durch ein Regulativ 
geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung 
einzureichen hat. 
In dem Geschäfts-Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Präsidenten 
festzustellen und die Angelegenheiten zu bezeichnen, welche noch außer den in diesem Ge- 
setze bezeichneten Fällen durch das Plenum zu erledigen sind. 
8. 12. 
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt in Handelssachen an die Stelle des für das 
Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Lan- 
desgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach 
diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt. 
Die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts kannz durch Aktenversendung an 
juristische Spruchkollegien und Fakultäten nicht ausgeschlossen werden. 
§. 13. 
Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 
1) gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) 
aus dessen Handelsgeschäften (Art. 271—276 des Allgemeinen Deutschen Han- 
delsgesetzbuchs), 
2) aus einem Wechsel im Sinne der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung; 
3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird: 
a) aus dem Rechtsverhältuisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, 
zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, 
sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handels- 
geschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 10 des Allge- 
meinen Deutschen Handelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens, als
	        
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