Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

36 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen 
zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwal- 
tungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegs- 
material zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. 
Post= und Telegraphenwesen. % 
Artikel 48. 1 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des 
Deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet. 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen= 
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den 
gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden 
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung iber- 
lassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund ge- 
meinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. 
Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XI.). 
Artikel 50. 
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen-Ver- 
waltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in 
der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Quali- 
fikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allge- 
meinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der 
Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltungen sind verpflichtet, 
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in 
den Diensteid aufzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.