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Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen
zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwal-
tungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegs-
material zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII.
Post= und Telegraphenwesen. %
Artikel 48. 1
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des
Deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen=
Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den
gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung iber-
lassen ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund ge-
meinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten.
Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XI.).
Artikel 50.
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen-Ver-
waltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in
der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Quali-
fikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allge-
meinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der
Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltungen sind verpflichtet,
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in
den Diensteid aufzunehmen.