Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Umrechnung der Naturalienpreise des Einkommenssteuergesetzes in Folge der 
Einführung des metrischen Maßes und Gewichtes. 
In Gemäßheit des Art. 21 Abs. 2 der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. Au- 
gust 1868 (Reg Blatt von 1871 Nr. 1 Beilagen S. 30) ist die Umrechnung der durch 
Art. 6 des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Steuer von Kapital- 
Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen (Reg. Blatt S. 230) für die Berechnung der 
Einkommeussteuer festgestellten Naturalien-Preise unter verhältnißmäßiger Zugrund- 
legung der in diesem Gesetz enthaltenen Preise vorgenommen worden. 
Demgemäß sind vom 1. Januar 1872 an, mit welchem Zeitpunkt die neue Maß- 
und Gewichtsordnung in Kraft tritt, also erstmals bei der Aufnahme des steuerbaren 
Einkommens auf 1. Juli 1872 die Naturalien in folgenden Preisen zu Geld zu 
berechnen: 
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— 
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1 Centner Kernen. 
. 3 
1 „ Waizen . 3 „ 5,„ 
1 „ Erbsen . 2,„ 48 „ 
1 „ Linsen 2 „ 51 „ 
1 „ Welschkorn. . 3„ 5, 
1 „ Mühlkorn. . 2 „ 56 „ 
1 „ Roggen 2 „ 34 „ 
1 „ Ackerbohnen . 2 „„ 15 „ 
1 „ Gerste . .2,,20» 
1 „ gemischtes Korn# . 2 „ 17 „ 
1 „ Wicken 1 „ 45 „ 
1 „ Dinkel. 2 „ 40 „ 
1 „ Einkorn. . 2 „„ 12 „„ 
1 „ Emer . 2 „ — „ 
1 . 1 
b„ Haber
	        
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