Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der  einelnen
  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten  gleichäßig
  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen  von  den  Seechiffen
  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schifffahrtsanstalten  erhoben  werden,
  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten  erforderlichen
  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer
  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben  werden.
Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen  Wasserstraßen,
welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung
der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf  die  Flößerei
finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen
  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben  zu  legen,  als
von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht  keinem
Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Bunde  zu.

Artikel  55.
Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarz-weiß-roth.

X.
Konsulatwesen.

Artikel  56.

Das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Bundes  steht  unter  der  Aufsicht  des
Bundespräsidiums,  welches  die  Konsuln,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
  für  Handel  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtöbezirk  der  Bundeskonsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate  nicht  errichtet
werden.  Die  Bundeskonsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen  Bundesstaaten
  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämmtlichen  bestehenden  Landeskonfulate
  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation  der  Bundeskonsulate  dergestalt
vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten  als  durch  die
Bundeskonsulate  gesichert  von  dem  Bundesrathe  anerkannt  wird.