Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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2) für die Stellung, Revision und Abhör von Vormundschaftsrechnung 
Artikel 3. 
Der in den bisherigen Vorschriften festgesetzte niederste und höchste Betrag der 
Sportel erhöht sich gleichfalls nach Maßgabe des Artikels 1, soweit nicht in den Ar- 
tikeln 4 und 5 besondere Bestimmungen gegeben sind. 
Artikel 4. 
Die Vorschrift des Artikels 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1842, daß bei den dort 
bezeichneten Geschäften die Sporteln einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen, 
wird aufgehoben. 
  
Artikel 5. 
Die bei Exemten anzusetzende Sportel für die Vornahme der Obsignation wird 
auf 5 bis 30 fl., für die Vornahme einer Resignation, nach welcher wieder obsignirt 
werden muß, auf 2 bis 15 fl. erhöht. 
Die Sportel für Testamentseröffnung wird auf 1 bis 15 fl. festgesetzt. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle vom 1. Juli 1871 an anfallen- 
den Geschäfte, Erbschaften und Vermächtnisse Anwendung. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Juli 1871. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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