Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

20. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 1. August 1871. 
Inha 
Könie liche Dekrete. Gesetz, betreffend die teu des Aufwands für außerordentliche Militär= 
bedürfnisse. — Gesetz, betreffend die Errichtung einer Notenban 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfniffe. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Zu Bestreitung des außerordentlichen Militäraufwands wird den Ministerien des 
Kriegswesens und der Finanzen zu den durch die Gesetze vom 26. Juli und 27. Oktober 
1870 und vom 16. Januar 1871 bewilligten Krediten die weitere Summe von 844,000 fl. 
zur Verfügung gestellt, welche nach Maßgabe des wirklichen Erfordernisses von den Er- 
lösen aus den Pferdeverkäufen und den französischen Kriegsentschädigungsgeldern zu 
decken ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.