Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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In diesen Straf-Verordnungen ist zugleich für die Fälle, in denen die Vorladung nach §ss.71. 
98. und 115. den einzelnen militairpflichtigen Individuen insinuirt werden kann, die Androhung einer 
Erxekutiv-Geldstrase bis zu 10 Rihlmm. bei der Vorladung, soweit dazu ein Bedürfniß sich herausstellt 
zu empfehlen. 
Außerdem haben die Regierungen unter Androhung entsprechender Strafen anzuordnen, daß die 
Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot-, bez. Fabrikherren 2c. von Militairpflichtigen die Letzteren ebenfalls 
zur Stammrolle nach Vorschrift des §. 59. ad 4. anzumelden haben 
Berlin, den 26. März 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Der Kriegs: Minister. 
(gez.) Gr. v. Bismarch-Schönhausen. 
In Vertretung 
(gez.) v. Podbiekski. 
Erster Theil. 
Verpflichtung zum Kriegsdienste. 
Grundzüge der Organisation des Ersatz-Wesens. 
Erster Abschnitt. 
Wehrpflicht, Militairpflicht und Militair - Dienstzeit 
Ergänzungs-Modus im Allgemeinen. 
8. 1. 
Wehrpflicht. 
1. Jeder Norddeuische ist wehrpflichtig und kann sich in Ausuͤbung dieser Pflicht nicht vertreten lassen 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die Be- 
freiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. 
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jevoch zu sonstigen militairischen 
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können zu solchen herange 
zogen werden. 
3. 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17ten Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 4sten 
Lebensjahre.
	        
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