Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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) durch· Mannschaften, welche den Truppen= bez. Marinethellen aus den Unteroffizierschulen, bez. aus 
den Schiffsjungen-Kompagnien überwiesen werden. (ck. XI. und XII. Abschnitt); 
d) durch Annahme von Kapitulanten, d. h. von Mannschaften, welche ihrer aktiven Dienstpflicht ge- 
nügt haben und sich freiwillig zum Weiterdienen verpflichten, nach Maaßgabe der hierüber ergangenen 
besonderen Bestimmungen und in den durch letztere festgesetzten Grenzen. 
Zweiter Abschnitt. 
Eintheilung in Ergänzungs-Bezirke und Organisation der Ersatz-Behörden im Allgemeinen. 
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#. 14. 
Eintheilung des Bundesgebiets in Ergänzungs-Bezirke. 
. Das Gebiet des Norddeutschen Bundes ist in Bezug auf Ersatz-Angelegenheiten in 12 Armee-Korps- 
Bezirke eingetheilt. 
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ergänzunge-Bezirk. 
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ergänzungs-Bezirk für sich. 
km Jeder der 12 Armee-Korps-Bezirke zerfällt in die Bezirke der zum Korps gehörenden 4 Infanterte- 
Brigaden. 
Jeder dieser Bezirke der Infanterie-Brigaden besteht aus den Bezirken der denselben zugehörigen Land= 
§snt 
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40 
— 4. 
wehr--Bataillone. 
Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für den Norddeutschen Bund und das Groß- 
herzogthum Hessen. 
Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten in Aushebungs- 
(Loosungs-) Bezirke und diese letzteren event. in Musterungs-Bezirke, (cl. S. 69.), eingetheilt. 
Umsang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung der Civil-Verwaltungs- 
Bezirke ab. 
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder 
Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke 
eingetheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushe- 
bungs-Bezirke getheilt werden, wohingegen Städte, die keinen eigenen Kreis bilden, in Hinsicht des 
Ersatz-Geschäfts von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen sind. 
In denjenigen Staaten, welche keine Kreis-Eintheilung haben, sind mehrere der kleineren Ver- 
waltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken der Art zusammen gelegt, daß letztere in der Regel nicht 
weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umsfassen. 
8. 15. 
Benennung der Behörden, welche die Ersatz-Angelegenheiten leiten. Ressort- 
1. 
Verhältnisse derselben zu einander. 
Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps leitet das Königlich
	        
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