Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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1. 
des 1., 2., 9. und 10. Armee-Korps die permanenten Mitglieder der vorbezeichneten Kommission 
unter dem Namen: 
„Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der xten Infanterie-Brigade 
(event. Regierungs-Bezirks r#c. N. N.)“) 
In den Kreisen bez. in den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, sind der betreffende Land- 
wehr-Bezirks-Kommandeur und der Landrath (in Hannover Kreis-Hauptmann) bei. Polizei-Direktor 
unter dem Namen: 
„Kreis-Ersatz-Kommission des Kreifes, bez. der Stadt JN. N.“ 
die Behörde, welche die Ersatz-Geschäfte besorgt. 
In Berlin tritt der Vorsteher der Militair-Kommission, in den Hohenzollernschen Landen treten 
für den Umfang der betreffenden Landwehr-Kompagnie-Bezirke die Ober-Amtmänner zu Sigmaringen 
und in Hechingen in die Stelle des Landraths bei der Kreis-Ersatz-Kommission. 
In denjenigen Staaten, welche keine Kreis-Verwaltung haben, tritt an die Stelle des Landraths 
ein für jeden Aushebungs-Bezirk von der betreffenden Regierung zu bestimmender Beamter, und die 
Kommission führt den Namen: 
„Kreis-Ersatz-Kommission des Aushebungs= (event. Amts= 2c.) Bezirks 
N. N.“ **) 
. Außerdem besteht fuͤr Bezirke von gewisser Groͤße (in Preußen in der Regel fuͤr jeden Regierungs- 
Bezirk) eine Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungs-Kommission für einjährig Freiwillige.“ 
Die Prüsungs-Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung zum ein- 
fährigen Dienst nach vorgängiger Prüfung zu entschetden.““) 
Die Kreis-Ersatz- Kommisssonen arbeiten den Depart te-Ersatz-K issi vor und sind diesen 
untergrordnet. Die Kreie-Ersatz-Kommissionen müssen daher 1ie Anordnungen der Departements- 
Ersatz-Kommissionen befolgen und ihre etwaigen Zweifel bei denselben zur Entscheidung bringen. 
Die Departements-Ersatz-Kommissionen und Prüfungs-Kommissionen für einjährig Freiwillige 
stehen ebenso unter der Leitung der Ersatz-Behörden dritter Instanz. 
Priiter Abschnitt. 
Ermittelung und Verlheilung des Ersatz-Bedarf". 
8. 16. 
Ermittelung des Ersatzbedarfe. 
Der Ersatzbedarf ist nach Maaßgabe der Bestimmungen, welche Seine Majestät der König von 
k nigiich cc.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienntsiegel. 
Diese Heslimmung findet auch auf die Marine= Ersatz-Kommissionen, die Kreis= Ersatz-Kommilssionen und die 
Prüfungs--Kommissionen für einjährig Freiwillige analoge Anwendung. 
*) Organtsation der Marine--Ersatz= Kommissienen cf. é. 113. 
“*“) Organisation der Kreis-Erfatz- Kommissionen cf. s. 68. 
*y) Organksation und Geschäftsführung dieser Kommissionen cf. J. 150.
	        
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